(2) Die Eigentümer von im Abs. 1 genannten Grundstücken haben zu dulden, dass Gemeinden oder in Vorarlberg tätige Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns ist, auf solchen Grundstücken Wegweiser und Markierungszeichen anbringen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die einheitliche Gestaltung dieser Wegweiser und Markierungszeichen erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 10/2021
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