(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden alle sechs Jahre (Wahlperiode) auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates und die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sind in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. für die Städte mit eigenem Statut im jeweiligen Statut festgesetzt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(2) Die Wahl des Gemeinderates findet statt:
1. | aus Anlaß des Ablaufs der Wahlperiode (Abs. 1) des Gemeinderates; | |||||||||
2. | im Fall der Auflösung des Gemeinderates nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990, für die Städte mit eigenem Statut des jeweiligen Statuts, oder des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013; | |||||||||
3. | wenn es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Gemeinderates aufgehoben hat, erforderlich ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sofern im Abs. 3 nichts anderes vorgesehen ist. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(2) Bei jeder Wahl des Gemeinderates gemäß § 1 Abs. 2 findet gleichzeitig auch die Wahl des Bürgermeisters statt. Eine Wahl des Bürgermeisters ohne gleichzeitige Neuwahl des Gemeinderates findet nur statt, wenn
1. | es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben hat, erforderlich ist, | |||||||||
2. | der Bürgermeister bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet, oder | |||||||||
3. | der zum Bürgermeister gewählte Bewerber die Wahl ablehnt (§ 74 Abs. 3) oder vor seinem Amtsantritt stirbt. |
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. in Städten mit eigenem Statut nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts gewählt, wenn
1. | kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 37 Abs. 7 und § 38 Abs. 3), | |||||||||
2. | ein Bürgermeister nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet, | |||||||||
3. | kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wurde und auch keine engere Wahl stattfindet (§ 70 Abs. 4), oder | |||||||||
4. | bei der engeren Wahl kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wird oder als gewählt gilt (§ 71 Abs. 3 bis 6). |
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters ist am selben Tag durchzuführen, wenn sich aus Abs. 2 letzter Satz, § 25 Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 3, § 70 Abs. 3 und § 71 nichts anderes ergibt.
(1) Für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters bilden die Wahlberechtigten jeder Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung in andere Wahlkörper ist unzulässig.
(2) Jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut bildet einen Wahlsprengel, sofern nicht wegen der Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeindegebietes die Teilung des Gemeindegebietes in mehrere Wahlsprengel zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts geboten ist. Die Gemeindewahlbehörde hat durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzusetzen. Der Beschluß über die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel ist der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Das Gebiet der Städte mit eigenem Statut wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel sind von der Stadtwahlbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können eigene Wahlsprengel für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen errichtet werden, um den dort in Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahltag Dienst verrichtenden Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solang aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut durch Beschluß der Stadtwahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.
(1) Die aus Anlass des Ablaufs der Wahlperiode des Gemeinderats (§ 1 Abs. 2 Z 1) nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt gemeinsam so auszuschreiben, dass sie am selben Tag stattfinden. Der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, den Tag einer allenfalls erforderlichen engeren Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, die beide auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen sind, und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Tag der engeren Wahl darf nicht mehr als zwei Wochen nach dem Wahltag liegen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung und muss am 82. Tag vor dem Wahltag liegen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Einzelne nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode (Neuwahlen) sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 vom Bürgermeister der betreffenden Gemeinde durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung auszuschreiben. Der Erscheinungstag der Amtlichen Linzer Zeitung, in der die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) Die Leitung und Durchführung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl des Gemeinderates neu gebildet und bleiben allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl des Gemeinderates im Amt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(2) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Wirkungsbereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden dürfen nur Personen sein, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat der betreffenden Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht mehr entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) seinen Hauptwohnsitz hat.
(5) Jedes Mitglied einer Wahlbehörde ist zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung seiner Aufgaben verpflichtet.
(6) Die Gemeinde hat den Wahlbehörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.
(7) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie die einer Wahlbehörde beigestellten Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern Mitglieder der Wahlbehörden oder Hilfskräfte in Verfahren vor Behörden oder Gerichten einvernommen werden. Allfällige sonstige Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(8) Von der Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 7 ausgenommen ist die Weitergabe von Wahlergebnissen durch Mitglieder der Wahlbehörden an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigten Personen bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Parteien sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Parteien, von denen die wahlwerbenden Parteien allenfalls unterstützt werden, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(1) Jede Wahlbehörde besteht aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für den Wahlleiter und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Wahlleiter-Stellvertretern und Ersatzbeisitzern zu bestellen. Die Anzahl der Ersatzbeisitzer einer wahlwerbenden Partei darf jedoch die Anzahl der Beisitzer dieser wahlwerbenden Partei nicht überschreiten.
(2) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien, die in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind, nach dem Verhältnis der Parteisummen (§ 67 Abs. 2) der letzten Wahl des Gemeinderates bestellt; § 68 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Zweifelsfall ist die Frage, ob eine wahlwerbende Partei in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten ist, von der Gemeindewahlbehörde zu beurteilen. Hierbei ist maßgeblich, ob die wahlwerbende Partei von der gleichen politischen Organisation unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl des Gemeinderats. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer, der sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausgenommen die vorübergehende Verhinderung, nicht ausübt, verliert sein Mandat. Die wahlwerbende Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattete, hat unverzüglich einen neuen Vorschlag für die Besetzung des frei gewordenen Mandates einzubringen.
(4) Hat eine wahlwerbende Partei, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern hätte, keinen Wahlvorschlag eingebracht oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht oder hat sie keinen Vorschlag gemäß Abs. 2 oder 3 eingebracht, ist das Verfahren gemäß Abs. 2 zu wiederholen. Dabei werden nur mehr die wahlwerbenden Parteien berücksichtigt, die auf Grund des Ergebnisses der letzten Gemeinderatswahl Anspruch auf die Bestellung von Beisitzern haben, einen gültigen Wahlvorschlag und einen Vorschlag nach Abs. 2 eingebracht haben. Diese wahlwerbenden Parteien haben nach Maßgabe des Ergebnisses des wiederholten Verfahrens gemäß Abs. 2 das Recht, für die Besetzung der freigewordenen Mandate Beisitzer (Ersatzbeisitzer) vorzuschlagen. Unabhängig davon, ob die wahlwerbenden Parteien dieses Recht in Anspruch nehmen oder nicht, gilt die Wahlbehörde als ordnungsgemäß zusammengesetzt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden können jederzeit von dem Organ, das sie bestellt hat, abberufen und durch andere Personen ersetzt werden. Ein Wechsel von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) ist jedoch nur über Vorschlag jener Partei zulässig, auf deren Vorschlag die Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erfolgt ist.
(6) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehörde nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr Abs. 2, sind die der neuen Parteienstärke entsprechenden Änderungen durchzuführen.
Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind § 5 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 6 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020)
(1) Eine Wahlbehörde ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern (Ersatzbeisitzern) zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) anwesend sind. Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(3) Jede Wahlbehörde faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(1) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(2) Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Gleiches gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann.
(3) Der Wahlleiter kann andere Organe seiner Wahlbehörde beauftragen, einzelne seiner Geschäfte zu besorgen.
(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Vertrauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Diese Entschädigungen können über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden. Sammelanträge einer wahlwerbenden Partei für die Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauenspersonen, die sie vorgeschlagen hat, sind zulässig.
(2) Über Anträge nach Abs. 1 entscheidet der Bürgermeister. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 95/2017)
(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.
(2) Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Stadtwahlleiters zu bestellen.
(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbehörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Berichtigungskommission (§ 13) angehören. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(5) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Stadtwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln kundzumachen.
(6) Der Stadtwahlleiter hat die Stadtwahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(7) In den Städten mit eigenem Statut hat die für die Wahl des Landtages eingesetzte Bezirkswahlbehörde an den nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen nicht mitzuwirken.
(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde eingerichtet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens jedoch sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Stadtwahlbehörde festgesetzt.
(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Sprengelwahlleiter je einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Der Stadtwahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadtwahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Im übrigen gilt § 11 Abs. 3 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(4) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Sprengelwahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind am Wahltag beim Eingang des Sprengelwahllokals anzuschlagen.
(5) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(1) Beim Magistrat ist eine Berichtigungskommission einzurichten. Sie wird vor jeder nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahl neu gebildet und bleibt allenfalls in geänderter Zusammensetzung nach § 6 Abs. 6 bis zur Konstituierung der Berichtigungskommission anlässlich der nächsten Wahl des Gemeinderats im Amt.
(2) Die Berichtigungskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern. Für den Vorsitzenden und die Beisitzer sind für den Fall der vorübergehenden Verhinderung ein Stellvertreter und Ersatzbeisitzer zu bestellen.
(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Berichtigungskommission zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer) entspricht der Anzahl der in die Stadtwahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzbeisitzer).
(4) Die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) obliegt der Stadtwahlbehörde. Im Übrigen gelten § 5 Abs. 3 bis 6, § 6 Abs. 2 und 2a, § 8, § 10 und § 11 Abs. 3 bis 6 sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Für jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird im Gemeindeamt eine Gemeindewahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Gemeindewahlleiter und aus mindestens drei, höchstens jedoch neun Beisitzern.
(2) Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständiger Vertreter. Spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung hat der Bürgermeister für den Fall der vorübergehenden Verhinderung die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Gemeindewahlleiters zu bestellen.
(3) Die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. Diese Festsetzung bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solange aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbehörde geändert wird.
(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen. Ist das nicht der Fall, können die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.
(6) Die Namen der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindewahlbehörde und der entsendeten Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.
(7) Der Gemeindewahlleiter hat die Gemeindewahlbehörde spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschreibung zu ihrer Konstituierung einzuberufen.
(1) Ist eine Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, wird für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Sprengelwahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Sprengelwahlleiter und für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahlleiters je einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Anzahl der Beisitzer wird von der Bezirkswahlbehörde festgesetzt. § 14 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Der Gemeindewahlleiter hat die Beisitzer und Ersatzbeisitzer spätestens am 16. Tag nach der Wahlausschreibung auf Grund der Parteienvorschläge (§ 6 Abs. 2 und 2a) zu bestellen. Die Parteienvorschläge sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Gemeindewahlleiter in zweifacher Ausfertigung einzubringen; verspätet einlangende Vorschläge werden nicht berücksichtigt. Die Bestellung kann auch durch Anbringen einer Bestellungsklausel oder eines entsprechenden Stempels auf dem Parteienvorschlag oder dessen Zweitschrift erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang an den im Parteienvorschlag ausgewiesenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter für alle darin namhaft gemachten Beisitzer und Ersatzbeisitzer wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörden sind am Wahltag beim Eingang des zugehörigen Wahllokals anzuschlagen.
(6) Der Sprengelwahlleiter hat die Sprengelwahlbehörde spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung zu ihrer Konstituierung einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden haben auch als Bezirkswahlbehörden an den nach diesem Landesgesetz in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durchzuführenden Wahlen mitzuwirken.
(2) Die Bezirkswahlbehörde kann im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 1 neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der im § 3 Abs. 3, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, | |||||||||
2. | in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und | |||||||||
3. | vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 42/2003, 27/2009, 23/2013) |
(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(3) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 19 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen, die auf Grund der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dergleichen unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 nach dem Muster gemäß Anlage 7 anzulegen sind. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Wählerverzeichnisse abläuft. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(2) Jede wahlberechtigte Person darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Sie ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem sie am Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses (§ 19 Abs. 1) für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik die in den Wählerverzeichnissen enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat zu übermitteln. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden. Die Gemeinden sind berechtigt, die Übermittlung von der Entrichtung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) Jede Gemeinde hat eine ständige Evidenz der wahlberechtigten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinde nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. anzulegen. Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind Unionsbürgerinnen und - bürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen. Die Eintragung hat Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des Hauptwohnsitzes zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)
(3) Wahlberechtigte sind aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung weggefallen sind. Verlegen sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb Oberösterreichs in eine andere Gemeinde, sind sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. Die Gemeinde, in der die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz erfolgt, hat die Gemeinde, aus deren Unionsbürger-Wählerevidenz sie zu streichen sind, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich und nachweislich nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu verständigen. Gleiches gilt, wenn ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, seinen Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland in eine oö. Gemeinde verlegt. Wird die Unionsbürger-Wählerevidenz von den betroffenen Gemeinden unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters geführt, werden die Wahlberechtigten in der Unionsbürger-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister mit der Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen. Die Gemeinde, in deren Unionsbürger-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister verständigt. Wird eine erfasste Person, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Unionsbürger-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann in die Unionsbürger-Wählerevidenz Einsicht nehmen. Den im Gemeinderat vertretenen Parteien können für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen gegen Ersatz der Kosten die in der Unionsbürger-Wählerevidenz enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat übermittelt werden. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden, sofern es für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz herangezogen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(5) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einen Berichtigungsantrag stellen. Darin hat sie die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Unionsbürger-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen und die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Fehlerhaft eingebrachte Berichtigungsanträge sind ohne weiteres Verfahren vom Bürgermeister zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Bürgermeister die von einem Berichtigungsantrag betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen zu verständigen, wobei die Namen der Antragsteller dem Amtsgeheimnis unterliegen und nur den Strafgerichten auf deren Verlangen bekanntzugeben sind. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission, zu entscheiden. Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller und den von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(6) Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag können der Antragsteller und der vom Berichtigungsantrag Betroffene binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission, Beschwerde erheben. Diese hat den Beschwerdegegner davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist zugleich mit einer allfälligen Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(7) Nach Rechtskraft der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder eine Beschwerde hat die Gemeinde die Unionsbürger-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Im Übrigen hat sie alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung der Unionsbürger-Wählerevidenz herbeizuführen, von Amts wegen wahrzunehmen. Wird ein Wahlberechtigter wegen anderer als der in Abs. 3, 5 und 6 genannten Gründe aus der Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen, ist er davon zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) Am 14. Tag nach dem Stichtag hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zehn Tagen während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
(2) Die Auflage ist unter Bekanntgabe des Raums, der Auflagefrist und der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden in der Gemeinde mit dem Beifügen ortsüblich zu verlautbaren, dass in der angegebenen Zeit von jedem zum Gemeinderat Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann und dass die Möglichkeit des Berichtigungsantrags nach Maßgabe des § 20 offensteht. In Städten mit eigenem Statut ist gleichzeitig die Dienststelle bekanntzugeben, bei der Berichtigungsanträge einzubringen sind.
(3) Vom ersten Tag der Auflage an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren (§§ 20 bis 22) gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zB Schreibfehlern und Eintragungsfehlern, wie sie sich aus Gebrechen von EDV-Anlagen ergeben können.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§ 17 Abs. 1) besitzt oder zu besitzen behauptet, unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse innerhalb der Auflagefrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der zur Entgegennahme von Berichtigungsanträgen bezeichneten Dienststelle (§ 19 Abs. 2) einen Berichtigungsantrag unter Anführung der den Berichtigungsantrag begründenden Tatsachen stellen. Die Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt bzw. bei der bezeichneten Dienststelle vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, sind durch die Gemeinde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrags nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann binnen vier Tagen nach Zustellung beim Gemeindeamt bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der gemäß § 19 Abs. 2 bekanntgegebenen Dienststelle Einwendungen zum Berichtigungsantrag vorbringen.
(3) Stellt jemand einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis und ist ihm bekannt, dass die vom Berichtigungsantrag betroffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel aufgenommen ist, oder dass wegen Aufnahme bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerverzeichnis bei einer anderen Behörde, als bei derjenigen, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, ein Berichtigungsverfahren läuft, hat er dies im Berichtigungsantrag bekanntzugeben; die zu seiner Begründung notwendigen Belege sind anzuschließen. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache einen Berichtigungsantrag stellt. Die Behörde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungsantrag Verständigten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller und dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 21 Abs. 1) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission schriftlich und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise Beschwerde einbringen. Die Gemeindewahlbehörde (Berichtigungskommission) hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Berichtigungskommission hat die Beschwerde nach Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellungen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.
(3) Das Landesverwaltungsgericht hat binnen vier Tagen nach Einlangen über die Beschwerde zu entscheiden. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 20) oder Beschwerden (§ 22) hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen.
(2) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind der Wahl unter Beifügung der gemäß § 48 Abs. 5 vorgenommenen Vermerke zu Grunde zu legen. Zu diesem Zweck ist nach Ablauf der im § 48 Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Frist ein aktualisierter Ausdruck der Wählerverzeichnisse herzustellen, bei dem in der Rubrik „Anmerkung“ bei den Namen jener Wählerinnen und Wähler, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, das Wort „Wahlkarte“ aufzuscheinen hat und überdies die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, zB durch Kursivschrift, Fettdruck oder Farbdruck besonders hervorgehoben sind. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)
1. | die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, | |||||||||
2. | in der betreffenden Gemeinde ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften haben und | |||||||||
3. | von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind. |
(2) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017)
(3) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017)
(Anm: LGBl. Nr. 23/2013)
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Gemeinde (Stadt-)wahlleiter auf einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, hat er der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen; auch der verbesserte Wahlvorschlag muss innerhalb der Einbringungsfrist vorgelegt werden. Erst danach ist der Eingangsvermerk anzubringen. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde, vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen gemäß § 26 entsprechen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen der eingebrachten Wahlvorschläge gemäß § 27, § 28, § 30, § 31 und § 32 beeinträchtigen die Gültigkeit nicht. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(3) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,
1. | die verspätet (Abs. 1) eingebracht werden, oder | |||||||||
2. | denen nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen angeschlossen ist, oder | |||||||||
3. | die keine Parteiliste (§ 26 Abs. 1 Z 2) enthalten. |
(4) Nachträglich ungültig werden Wahlvorschläge,
1. | wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen auf Grund einer Entscheidung gemäß § 21 und § 22 oder der Streichung eines Bewerbers gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 unter das gemäß § 26 Abs. 3 erforderliche Maß sinkt, oder | |||||||||
2. | deren zustellungsbevollmächtigter Vertreter nicht bis zum 41. Tag vor dem Wahltag der Aufforderung des Gemeinde(Stadt-) wahlleiters gemäß § 27 Abs. 3 nachkommt, oder | |||||||||
3. | die einen behebbaren Mangel gemäß § 31 aufweisen, der nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Nachfrist (§ 31 Abs. 1) bzw. bis zum 41. Tag vor dem Wahltag (§ 31 Abs. 2) behoben wird. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009) | ||||||||||
(5) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, bleibt der bestehende Gemeinderat für sechs Monate ab Feststellung dieser Tatsache im Amt. Der Bürgermeister hat die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters gemäß § 4 Abs. 3 so auszuschreiben, daß der neu gewählte Gemeinderat innerhalb dieser Frist zusammentreten kann; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist gilt der Gemeinderat, dessen Funktionsperiode verlängert wurde, als aufgelöst. Die Geschäfte sind ab diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung eines neuen Gemeinderates von einem Regierungskommissär entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1990 bzw. einem provisorischen Stadtverwalter nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts zu führen. Eine Änderung der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 tritt dadurch nicht ein. |
(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
1. | die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können; (Anm: LGBl. Nr. 43/2001) | |||||||||
2. | die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers; | |||||||||
3. | die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013) |
(2) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 24 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 13/2015)
(3) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden
1. | mit bis zu 300 Wahlberechtigten von mindestens fünf Wahlberechtigten dieser Gemeinde, | |||||||||
2. | mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von mindestens acht Wahlberechtigten dieser Gemeinde, | |||||||||
3. | mit 751 bis 1.300 Wahlberechtigten von mindestens elf Wahlberechtigten dieser Gemeinde, | |||||||||
4. | mit 1.301 bis 3.000 Wahlberechtigten von mindestens 18 Wahlberechtigten dieser Gemeinde, | |||||||||
5. | mit 3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten von mindestens 25 Wahlberechtigten dieser Gemeinde, | |||||||||
6. | mit 5.001 bis 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 40 Wahlberechtigten dieser Gemeinde, | |||||||||
7. | mit über 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 50 Wahlberechtigten dieser Gemeinde | |||||||||
gültig unterstützt (§ 29) sein, wobei sich die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(1) Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung (§ 26 Abs. 1 Z 1), ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen und die übrigen Wahlvorschläge nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist, der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer zu unterscheiden ist, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu keiner Verwechslung Anlaß gibt oder eine andere Parteibezeichnung zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung jener wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat.
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser wahlwerbenden Partei.
(2) Die Partei kann die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter jederzeit durch eine andere Person ersetzen. Solche an die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift der Person, die ersetzt werden soll. Stimmt diese nicht zu, muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber unterschrieben sein. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) In Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1) gültig, wenn sie
1. | von einer Person stammt, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt ist, | |||||||||
2. | Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der unterstützenden Personen enthält, | |||||||||
3. | den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und | |||||||||
4. | von der unterstützenden Person eigenhändig unterschrieben ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013, 93/2020) |
(2) In Städten mit eigenem Statut hat die Unterstützungserklärung (Muster Anlage 1a) die Bestätigung der Stadt zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18a Abs. 2 eingetragen und wahlberechtigt (§ 17 Abs. 1) ist. Diese Bestätigung ist von der Stadt nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung Angaben über Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und
1. | die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweist und eine eigenhändige Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet wird oder | |||||||||
2. | die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. | |||||||||
Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben oder sonstigen Gebühren anzufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Die Städte haben Vermerke, die sie zur Verhinderung einer doppelten oder mehrfachen Erteilung einer Bestätigung getätigt haben, unverzüglich zu löschen, wenn das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(3) Eine Unterstützungserklärung darf im Rahmen einer Gemeinderatswahl nur einmal abgegeben werden. Unterstützt dennoch eine Person mehrere Wahlvorschläge, ist nur jene Unterstützungserklärung gültig, die dem Wahlvorschlag angeschlossen ist, der als erster gültig bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde eingebracht wird.
(1) Bewerber, die das passive Wahlrecht (§ 24) nicht besitzen, sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, vom Wahlvorschlag zu streichen.
(1a) Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 24 Abs. 2 und 3) ist die Gemeindewahlleiterin bzw. der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlleiterin bzw. der Stadtwahlleiter, ermächtigt, Namen und Geburtsdaten der Bewerberinnen bzw. Bewerber, gegebenenfalls unter Heranziehung eines von der zustellungsbevollmächtigten Person zur Verfügung gestellten Dateisystems, elektronisch zu erfassen, und hat sie bzw. er eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Daten sind zu jenem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, zu löschen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2017, 93/2020)
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf, ist er von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aus jenen Wahlvorschlägen zu streichen, denen keine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen ist.
(3) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf und ist jedem Wahlvorschlag eine Zustimmungserklärung des Bewerbers angeschlossen, ist der Bewerber von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am 41. Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet; auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn sich der Bewerber in der vorgesehenen Frist nicht entscheidet, wird er von allen Wahlvorschlägen gestrichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(4) Bewerber, die eine höhere Reihungsziffer aufweisen, als der höchstzulässigen Anzahl der Bewerber auf der Parteiliste entspricht (§ 26 Abs. 1 Z 2), sind von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, von der Parteiliste zu streichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen wahlwerbenden Partei von der Entscheidung des Bewerbers gemäß Abs. 3 oder seiner Streichung gemäß Abs. 1 bis 4 unverzüglich zu verständigen.
(1) Wahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 26 Abs. 2 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß § 30 Abs. 2 vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Wahlvorschlag gestrichen; der Wahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.
(2) Wahlvorschläge, die in anderer Weise als nach Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1 oder 2, § 27 oder § 28 den Vorschriften nicht entsprechen, sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen. Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahlvorschlag kann bis spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde neuerlich vorgelegt werden. Wird der Wahlvorschlag rechtzeitig neuerlich vorgelegt, gilt er zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als gültig eingebracht. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) Wahlwerbende Parteien können die Parteilisten von gültig eingebrachten Wahlvorschlägen ergänzen, wenn
1. | ein Bewerber gemäß § 30 Abs. 1 vom Wahlvorschlag gestrichen wird, | |||||||||
2. | ein Bewerber bis Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag auf seine Wahlbewerbung verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009) |
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Tritt ein Umstand gemäß Abs. 1 ein, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unverzüglich davon zu verständigen und auf die Möglichkeit zur Einbringung von Ergänzungsvorschlägen hinzuweisen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(4) Verzichtserklärungen, die nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, sofern nicht § 33 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag, ist er vom Wahlvorschlag ersatzlos zu streichen. Handelt es sich dabei um den Bewerber der Partei für die Wahl des Bürgermeisters, kann die wahlwerbende Partei innerhalb der Fristen gemäß § 37 Abs. 5 und 6 einen anderen in der Parteiliste enthaltenen Bewerber an dessen Stelle reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterstützt haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eigenen Namen schriftlich bis zum 41. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde auf ihre Wahlbewerbung verzichtet haben. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Werden alle Wahlvorschläge zurückgezogen, gilt § 25 Abs. 5 und § 34 Abs. 8 sinngemäß.
(1) Frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Die nachträgliche Streichung eines Bewerbers von der Parteiliste oder die Umreihung der Parteiliste gemäß § 32 Abs. 5 letzter Satz ist in gleicher Weise zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinden und Bezirkswahlbehörden bis spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörde verbindlich. Beteiligt sich eine im zuletzt gewählten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlbewerbung, hat in der Veröffentlichung die ihr zukommende Listennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Listennummer ist an ihre Stelle zu setzen.
(3) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 in den Städten mit eigenem Statut hat sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Listennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröffentlichung aufzunehmen.
(3a) § 6 Abs. 2a ist bei der Ermittlung der Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien gemäß Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(4) Im Anschluß an die nach Abs. 2, 3 oder 3a gereihten wahlwerbenden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind die Worte „Liste 1“, „Liste 2“, „Liste 3“ usw.“ in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die Listennummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge, abgesehen von Geburtstagen, Geburtsmonaten und Adresse, zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist von der Gemeindewahlbehörde unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke in schwarzem Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort „Liste“ und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinn des Abs. 2 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 4 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinn des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.
(8) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen, daß
1. | keine Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters stattfindet, | |||||||||
2. | der im Amt befindliche Gemeinderat und der Bürgermeister für weitere sechs Monate im Amt bleiben und | |||||||||
3. | der Bürgermeister die Wahl gemäß § 25 Abs. 5 neu auszuschreiben hat. |
Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die
1. | spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden, | |||||||||
2. | am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen und | |||||||||
3. | in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013) |
(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009)
(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei, der allfälligen Kurzbezeichnung und des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (§ 26 Abs. 1), | |||||||||
2. | den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und die Adresse des Bewerbers. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 23/2013) |
(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat jeden Wahlvorschlag nach seinem Einlangen darauf zu prüfen, ob er gültig eingebracht ist. Als gültig eingebracht gelten dabei Wahlvorschläge, die den formellen Erfordernissen entsprechen und auf einen Bewerber lauten, der das passive Wahlrecht (§ 35) besitzt. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(2) Als nicht gültig eingebracht gelten Wahlvorschläge,
1. | die verspätet eingebracht werden, oder | |||||||||
2. | denen keine Zustimmungserklärung angeschlossen ist, oder | |||||||||
3. | die auf einen Bewerber lauten, dessen wahlwerbende Partei für die Wahl des Gemeinderates keinen Wahlvorschlag gültig eingebracht hat, oder | |||||||||
4. | die auf einen Bewerber lauten, der nicht an erster Stelle des für die Wahl des Gemeinderates gültig eingebrachten Wahlvorschlages derselben wahlwerbenden Partei gereiht ist (§ 35 Z 3). |
(3) Ändert sich nach § 27 die Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates, hat der Gemeindewahlleiter, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlleiter, auch die Parteibezeichnung nach § 36 Abs. 2 Z 1 entsprechend zu ändern.
(4) Wird ein Bewerber aus anderen Gründen als nach § 35 Z 3 für nicht wählbar befunden, ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Bewerber kann bis zum 44. Tag vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf seine Wahlbewerbung verzichten; nach Ablauf dieser Frist bis zum Wahltag einlangende Verzichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn ein Bewerber verzichtet oder stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei einen anderen in ihrer Parteiliste enthaltenen, gemäß § 35 wählbaren Bewerber namhaft machen. Der Ersatzvorschlag bedarf neben der Zustimmungserklärung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Er muß spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag, wenn jedoch der Bewerber nach Ablauf des 42. Tages vor dem Wahltag stirbt, spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(6) Stirbt eine Bewerberin bzw. ein Bewerber nach Ablauf des 24. Tages vor dem Wahltag, finden die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters nicht an dem in der Wahlausschreibung bezeichneten Wahltag statt. Der Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters sind gemäß § 4 Abs. 3 neu festzusetzen, wobei der Wahltag höchstens sechs Wochen nach dem ursprünglich festgesetzten Wahltag liegen muß; eine Neufestsetzung des Stichtages findet nicht statt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe der neuen Wahltage durch öffentlichen Anschlag kundzumachen und ortsüblich zu verlautbaren. Die betroffene wahlwerbende Partei kann bis spätestens am 23. Tag vor dem neuen Wahltag, 12.00 Uhr, einen anderen in der Parteiliste enthaltenen, wählbaren Bewerber namhaft machen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)
(7) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, einlangen und von mehr als der Hälfte der zum Zeitpunkt der Zurückziehung auf der Parteiliste der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates aufscheinenden Bewerber unterfertigt sein. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Wird ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zurückgezogen, gilt auch der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahl des Bürgermeisters als zurückgezogen.
(3) Werden alle Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zurückgezogen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluß an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen. In der Kundmachung ist der zum Zeitpunkt der Kundmachung im Amt befindliche Bürgermeister, sofern er auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters aufscheint, an erster Stelle zu reihen. Im übrigen richtet sich die Reihenfolge der weiteren Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates. § 34 Abs. 5 und 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den einzelnen Bewerbern für die Wahl des Bürgermeisters keine Listennummer voranzustellen ist.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 5 und 6 ist ein allfälliger Ersatzvorschlag unter ausdrücklichem Hinweis auf die dadurch eingetretene Änderung in der Reihung der Bewerber im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Kundmachung unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Allfällige Änderungen sind bei der Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(4) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber gleichzeitig mit der Kundmachung allfälliger Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl zu veröffentlichen, daß
1. | die Wahl des Bürgermeisters nicht stattfindet und | |||||||||
2. | der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt wird. |
(1) Bei der Neuwahl eines Bürgermeisters nach § 2 Abs. 2 letzter Satz sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß anzuwenden; § 4 Abs. 3, § 35 bis § 39 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
1. | die Wahl ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Ereignis, das Grund für die Neuwahl des Bürgermeisters ist, auszuschreiben; | |||||||||
zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Tag, an dem die Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen endet (Z. 2), müssen sechs Wochen liegen; | ||||||||||
2. | ein Wahlvorschlag darf abweichend vom § 36 Abs. 1 nur von einer im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei eingebracht werden; | |||||||||
die Wahlvorschläge sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorzulegen; die Verpflichtung zur Einbringung eines Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gemäß § 36 Abs. 1 entfällt; | ||||||||||
3. | als Bewerber darf abweichend vom § 35 Z 3 nur ein Mitglied des Gemeinderates dieser Partei vorgeschlagen werden und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle der Bewerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die letzte Gemeinderatswahl gereiht ist; | |||||||||
4. | der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Bewerber, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags für die Neuwahl der Parteiliste des Wahlvorschlags für die letzte Gemeinderatswahl angehören, unterfertigt sein; | |||||||||
5. | der Wahlvorschlag gilt auch dann als nicht eingebracht, wenn der vorgeschlagene Bewerber kein Mandat im Gemeinderat innehat; | |||||||||
6. | die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Wahlvorschläge frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen; die Reihenfolge der Bewerber bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Parteisummen; weisen mehrere wahlwerbende Parteien die gleiche Parteisumme auf, entscheidet zwischen ihnen das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009) |
(2) Letzte Gemeinderatswahl im Sinn des Abs. 1 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tag der Ausschreibung der Neuwahl.
(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeiten dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 3 Abs. 4 eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 42/2003)
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 93/2020)
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlsprengel ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal muß in der Regel innerhalb des betreffenden Wahlsprengels liegen. Es kann aber auch in einem außerhalb des Wahlsprengels gelegenen Gebäude liegen, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten des Wahlsprengels erreicht werden kann. Die Errichtung eines gemeinsamen Wahllokals für mehrere Wahlsprengel ist zulässig, wenn das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat außerdem zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festgesetzt werden, dürfen die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. § 56 bleibt unberührt.
(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Es muß die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie z. B. Tische für die Wahlbehörden und Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen aufweisen. Diese Einrichtungsstücke sind in Städten mit eigenem Statut von der Stadt beizustellen. Ferner soll ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen Partei dienen.
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf dadurch aber nicht gefährdet werden.
(2) Die Wahlzelle ist so herzustellen, daß der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) In der Wahlzelle müssen ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult und das erforderliche Material für die Ausfüllung des Stimmzettels vorhanden sein.
(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Außerdem sind die von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 34, § 39 und § 40) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Stadtwahlbehörde, spätestens am 14. Tag vor der Wahl zu bezeichnenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dgl., jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.
(3) Außerhalb der Verbotszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
(4) Liegt das Wahllokal einer Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde, hat deren Gemeindewahlbehörde die Verbotszone über Ersuchen jener Gemeindewahlbehörde, die die Einrichtung des Wahllokals verfügt hat, festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde veröffentlicht wurde (§ 34, § 39 und § 40), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden.
(2) Als Wahlzeugen können nur Personen entsendet werden, die das aktive Wahlrecht besitzen. Die Wahlzeugen sind dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter unter Angabe von Name, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie unter Angabe des Wahllokals, in das der Wahlzeuge entsendet wird, spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen. Gleichzeitig kann für jeden Wahlzeugen ein Vertreter für den Fall dessen Verhinderung schriftlich namhaft gemacht werden. Eine Wahlzeugin bzw. ein Wahlzeuge und ihre bzw. seine Vertreterin oder ihr bzw. sein Vertreter dürfen jedoch nicht gleichzeitig im Wahllokal anwesend sein. Der Gemeinde(Stadt-)wahlleiter hat jedem Sprengelwahlleiter die für dessen Wahlsprengel namhaft gemachten Wahlzeugen (Vertreter) unter Beiziehung der sie entsendenden Partei unverzüglich bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 42/2003, 27/2009, 23/2013, 93/2020)
(3) Die Wahlzeugen sind zum Betreten des Wahllokals und des Sitzungslokals der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde berechtigt. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann aber festlegen, dass jeweils nur ein Wahlzeuge pro wahlwerbender Partei im Sitzungslokal der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde anwesend sein darf. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbehörde, sie haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Parteien zu fungieren. Ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) untersagt. Davon ausgenommen ist die Weitergabe an Bewerberinnen und Bewerber sowie die zustellungsbevollmächtigte Person bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter der wahlwerbenden Partei, von der sie entsendet wurden, sowie an Personen, die in der Organisation jener politischen Partei, von der die wahlwerbende Partei allenfalls unterstützt wird, mitwirken, wobei vor Wahlschluss eine darüber hinausgehende Information der Öffentlichkeit auch diesen Personen verboten ist. Im Übrigen ist Wahlzeuginnen und Wahlzeugen keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen auferlegt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4a) Abweichend von Abs. 4 kann die Wahlbehörde beschließen, dass Wahlzeuginnen und Wahlzeugen mit ihrer Zustimmung für die Dauer ihrer Anwesenheit im Wahllokal oder einen Teil davon zu Unterstützungshandlungen (§ 5 Abs. 6) herangezogen werden. Ein solcher Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Abs. 4 dritter bis fünfter Satz bleiben auch in diesem Fall anwendbar. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(5) Jeder Wahlzeuge hat vor Beginn seiner Tätigkeit im Wahllokal oder Sitzungslokal seine Identität der Wahlbehörde gegenüber nachzuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat ihre Verfügungen über Wahlsprengel, Wahllokale, Verbotszonen und Wahlzeit spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise, in Städten mit eigenem Statut jedenfalls durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt, und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf die im § 44 festgelegten Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens hinzuweisen.
(2) In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern ist den Wahlberechtigten von der Gemeinde bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, der zumindest der Name des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, sein Wahlsprengel, die fortlaufende Zahl seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal zu entnehmen sein müssen. Der amtlichen Wahlinformation kann zudem ein Formular für die Beantragung einer Wahlkarte durch die Wahlberechtigte bzw. den Wahlberechtigten angefügt werden. Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformation benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des Zentralen Wählerregisters importiert werden. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(1) Zur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(2) Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 48) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:
1. | durch Übermittlung der Wahlkarte im Postweg an die Gemeinde (Stadt)wahlbehörde; | |||||||||
2. | durch Abgabe der Wahlkarte an der von der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist; | |||||||||
3. | durch Stimmabgabe in einem anderen Wahlsprengel ihrer Gemeinde; | |||||||||
4. | durch Stimmabgabe in einem gemäß § 41 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal; | |||||||||
5. | durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl jeweils nur eine Stimme. Sie kann bei der Gemeinderatswahl höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerbern jener Partei, die sie wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, insbesondere wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, wegen Aufenthalts im Ausland oder wegen einer Funktion als Mitglied, Hilfskraft oder Wahlzeuge in einer Wahlbehörde außerhalb ihres Wahlsprengels, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben. Sie haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben weiters:
1. | Wahlberechtigte mit einer Körperbehinderung, die in einem nach § 41 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal wählen möchten; | |||||||||
2. | Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 56 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sich am Wahltag voraussichtlich im Gebiet der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten werden und die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55 nicht in Betracht kommt. |
(3) Die Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, mündlich oder schriftlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu beantragen. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr, gestellt werden. Schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung kann der Antrag ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person möglich ist. Die telefonische Beantragung einer Wahlkarte ist unzulässig. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist von der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut vom Magistrat, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen, wenn dem Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte nicht entsprochen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Eine auf Grund eines mündlich gestellten Antrags ausgestellte Wahlkarte ist der antragstellenden Person bei der Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut beim Magistrat, nachweislich persönlich auszuhändigen. Eine auf andere Weise gemäß Abs. 3 beantragte Wahlkarte ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder einer von ihr bzw. ihm bevollmächtigten Person entweder nachweislich persönlich zu übergeben oder der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mittels eingeschriebener Briefsendung zu übermitteln. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Die sofortige Mitnahme einer durch eine Botin bzw. einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diese bzw. diesen ist unzulässig. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4a) Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat Nachweise über die gestellten Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte, über die persönliche Übergabe oder Versendung der Wahlkarte sowie über die Bevollmächtigung von Personen, denen die Wahlkarte anstelle der Antragstellerin bzw. des Antragstellers persönlich übergeben wird, nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 dritter Satz der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu übermitteln, die die Unterlagen dem Wahlakt anzuschließen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(5) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie ein für deren Aufnahme bestimmtes Wahlkuvert auszufolgen. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, hat die Ausstellung einer Wahlkarte in der Wählerevidenz bzw. in der Unionsbürger-Wählerevidenz zu vermerken. Die Vermerke sind aus dem Zentralen Wählerregister bzw. aus einer lokalen Datenverarbeitung im Sinn des § 18a Abs. 1 zu löschen, sobald das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht. Die Zu- und Rücksendung der Wahlkarte erfolgt auf Gefahr der antragstellenden Person. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(6) Die Person, die den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stellt, hat, sofern sie nicht amtsbekannt ist, ihre Identität durch eine im Sinn des § 51 Abs. 2 taugliche Urkunde glaubhaft zu machen. Wird der Antrag schriftlich oder im Weg automationsunterstützter Datenübertragung gestellt, kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden oder - im Fall der Einbringung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung - der Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, ist ermächtigt, die Passnummer und Lichtbildausweise oder andere Urkunden auf geeignete Weise zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, auch ermächtigt, die Passnummer selbständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zu überprüfen. Der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 2 Z 2 hat auch das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 56 und die genaue Angabe der Wohnung zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(7) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde zur Erfassung der auf der Wahlkarte angeführten personenbezogenen Daten der Wählerinnen und Wähler ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 E Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, versehen werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(8) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der Antragsfrist im Weg der Bezirkswahlbehörden unverzüglich der Landeswahlbehörde, geordnet nach männlichen und weiblichen Antragstellern bekanntzugeben.
(9) Fällt bei einer Person, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 Z 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung vor dem Wahltag weg, hat sie die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut an den Magistrat, retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu übermitteln, die die Wahlkarte dem Wahlakt anzuschließen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(1) Die Leitung der Wahl steht der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Sprengelwahlbehörde zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(3) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfsorgane), der Wahlleiter-Stellvertreter, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. Darüber hinaus dürfen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der übergeordneten Wahlbehörde, sofern dies zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Wahlhandlung erforderlich ist, und andere Personen, allerdings nicht dauerhaft, sondern nur für einen kurzen Zeitraum und nur zum Zweck der Bereitstellung von Hilfsmitteln, Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder Verpflegung sowie unter der Voraussetzung, dass dadurch keine Beeinträchtigung der Abläufe im Wahllokal entsteht, das Wahllokal betreten. (Anm: LGBl. Nr. 42/2003, 93/2020)
(4) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 8), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen, sofern sie in der Gemeinde wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.
(1) Jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen.
(2) Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
(3) Kann der Wähler eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung (Abs. 2) nicht vorlegen, ist er dennoch zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahlbehörde auf andere Weise über seine Identität Gewißheit verschafft hat.
(4) Hat der Wähler seine Identität glaubhaft gemacht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinn des Abs. 3 Gewißheit über seine Identität verschafft und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, hat ihm der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Die Stimmzettel dürfen nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist jedermann verboten.
(5) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 66) festzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(6) Wenn dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehrt, ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten oder in der Niederschrift ausdrücklich zu protokollieren. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.
(7) Nachdem die Wählerin bzw. der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat sie bzw. er das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will sie bzw. er das nicht, hat sie bzw. er das Wahlkuvert der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese bzw. dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzuhaken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist in die Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mitgliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(9) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen zulässig:
1. | Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem bisher in Papierform geführten zu entsprechen. | |||||||||
2. | Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist. | |||||||||
3. | Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen. | |||||||||
4. | Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. | |||||||||
5. | Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. | |||||||||
6. | Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen. |
(Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(1) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmabgabe neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 51 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen der Wahlkartenwähler sind unter fortlaufender Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Sofern die Stimmabgabe nicht in einem nur für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokal erfolgt, ist im Abstimmungsverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(2) In den für Wahlkartenwähler eingerichteten Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufenden Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf ihr zu vermerken. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(3) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Fall hat er die Wahlkarte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(4) Im übrigen gilt § 51 sinngemäß.
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde - unbeschadet des § 51 Abs. 3 - nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen; sie ist endgültig.
(1) Treten Umstände ein, die geeignet sind, den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung zu verhindern, kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde allgemein oder für einzelne Wahlsprengel den Beginn der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung verlängern oder bestimmen, daß die Wahlhandlung am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlängerung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(2) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gewählt haben, hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen. Das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen. Ersatzbeisitzer und Wahlleiter-Stellvertreter dürfen im Wahllokal verbleiben. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 42/2003)
(1) Wahlberechtigte, denen Wahlkarten ausgestellt wurden, wählen, indem sie den (die) Stimmzettel in das Wahlkuvert legen, dieses verschließen und in die Wahlkarte legen. Zudem haben sie auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie ihre Wahl persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst getroffen haben, die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig der zuständigen Gemeinde(Stadt)wahlbehörde im Postweg zu übermitteln oder bei der von der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle (Abs. 2) abzugeben, dass sie dort am Wahltag spätestens bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss einlangt. Eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer ist zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
(2) Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat spätestens am Tag ihrer Konstituierung mindestens eine Abgabestelle für Wahlkarten und deren Öffnungszeit festzulegen, wobei die Abgabe während der Öffnungszeiten des Gemeindeamts, weiters am Tag vor dem Wahltag von 8 Uhr bis 12 Uhr und am Wahltag bis zu dem in der Gemeinde festgelegten Wahlschluss ermöglicht werden muss. Wenn die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel eingeteilt ist, ist auch jenes Wahllokal festzulegen, das am Wahltag als Abgabestelle dient. Diese Verfügung ist ortsüblich, jedenfalls durch Aushang an der Amtstafel zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Die Stimmabgabe durch Briefwahl ist nichtig, wenn
1. | die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde oder | |||||||||
2. | die Wahlkarte nach Wahlschluss bei der Gemeinde(Stadt) wahlbehörde oder der Abgabestelle gemäß Abs. 2 eingelangt ist. |
(4) Die Gemeinde(Stadt)wahlleiterin oder der Gemeinde(Stadt) wahlleiter hat die Wahlkarten, die vor dem Wahltag bei der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde einlangen, unter Verschluss zu verwahren. Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat bei Bedarf schon vor dem Wahltag, spätestens jedoch an diesem, die eingelangten Wahlkarten auf ihre Nichtigkeit im Sinn des Abs. 3 zu prüfen. Anschließend hat sie die Wahlkarten, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind, auf die jeweiligen Wahlsprengel aufzuteilen. Diese Vorgänge sind in einer Niederschrift zu protokollieren. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Gemeinde, des politischen Bezirks, des Wahlkreises und des Wahltags; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde; | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Wahlzeuginnen und Wahlzeugen; | |||||||||
4. | die Zeit des Beginns und des Endes der Sitzung der Wahlbehörde; | |||||||||
5. | die Anzahl der übernommenen und in das weitere Ermittlungsverfahren miteinzubeziehenden Wahlkarten, die in einem eigenen Beiblatt zur Niederschrift nach folgenden Kriterien zu dokumentieren sind (laufende Nummer, Name der wählenden Person, männlich/weiblich/insgesamt, Bezeichnung des für die weitere Auszählung zuständigen Sprengels, Anzahl pro Sprengel); die EDVunterstützte Führung des Beiblatts ist zulässig; | |||||||||
6. | die Anzahl der wegen Nichtigkeit (Abs. 3) nicht in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten, wobei neben den in Z 5 angeführten Zuordnungskriterien noch die Gründe des Ausschlusses der Wahlkarten vom weiteren Ermittlungsverfahren anzuführen sind; | |||||||||
7. | die Beschlüsse der Wahlbehörde. |
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen; wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund dafür anzuführen.
(6) Die Gemeinde(Stadt)wahlbehörde hat, wenn das Gemeindegebiet in Wahlsprengel eingeteilt ist, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehenden Wahlkarten zu verpacken und durch Boten an die jeweils zuständige Sprengelwahlbehörde zu schicken. Den so übermittelten Wahlkarten ist eine Kopie des gemäß Abs. 4 Z 5 erstellten Beiblatts anzuschließen, das den Niederschriften der empfangenden Sprengelwahlbehörden beizufügen ist. Die Niederschrift verbleibt bei der Gemeinde(Stadt)wahlbehörde. Die Sprengelwahlbehörde hat den Empfang der Wahlkarten in einer Übernahmebestätigung zu dokumentieren.
(7) Die Sprengelwahlbehörde hat die Wahlkarten, die sie gemäß Abs. 6 erhalten hat, zu öffnen, die Wahlkuverts zu entnehmen und sie in die Wahlurne zu den anderen Wahlkuverts zu legen. Die weitere Stimmauszählung folgt den Bestimmungen der §§ 65 bis 72.
(8) Wahlkarten, die am Wahltag in einem Wahllokal gemäß Abs. 2 abgegeben werden, sind von der zuständigen Wahlbehörde auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Dieser Vorgang ist in einer eigenen Niederschrift zu protokollieren, für die Abs. 4 Z 1 bis 7 anzuwenden ist. Im Übrigen ist gemäß Abs. 7 vorzugehen.
(9) Verspätet eingelangte Wahlkarten sind mit einem Eingangsvermerk und dem Vermerk „Verspätet eingelangt“ zu versehen. Sie sind ungeöffnet der zuständigen Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, die sie bis zum Ende der Anfechtungsfrist sicher zu verwahren hat. Verstreicht diese ungenützt, sind sie ungeöffnet zu vernichten.
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) In den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 3 Abs. 4 eingerichtet sind, haben die gehfähigen Pfleglinge und Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörde auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge und für Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, sofern sie ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(2) Die zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(3) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 1 und 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich jedoch von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 48 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden nach Bedarf besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist auf die besonderen Wahlbehörden das II. Hauptstück sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich festzusetzen. Davon sind unverzüglich alle wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese haben über Aufforderung der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, spätestens aber am dritten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer und Ersatzbeisitzer unter Anschluß eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen, dem Gemeinde(Stadt-)wahlleiter vorzuschlagen. Ebenfalls spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag dem Gemeinde (Stadt-)wahlleiter namhaft machen. § 45 gilt sinngemäß.
(3) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern. Wahlwerbende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer oder eine Vertrauensperson vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die übrigen nur einen Wahlzeugen, entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(4) Spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag haben die Gemeinde(Stadt-)wahlleiter die von den wahlwerbenden Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Gemeinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amtstafel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, hat die Gemeindewahlbehörde selbst diese Aufgabe zu übernehmen.
(5) Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituierende Sitzung abzuhalten.
(6) Die Gemeinde hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung auszufolgen:
1. | ein zutreffendenfalls nach Wahlsprengeln geordnetes Verzeichnis der Personen, denen eine Wahlkarte gemäß § 48 Abs. 2 ausgestellt wurde; | |||||||||
2. | ein Abstimmungsverzeichnis; | |||||||||
3. | die erforderliche Anzahl von amtlichen Stimmzetteln samt einer Reserve von 50% und eine gleich große Anzahl von Wahlkuverts; | |||||||||
4. | eine versperrbare Wahlurne. |
(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwähler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahlbehörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere Wahlbehörde überzeugt, daß die Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahlurne geschlossen und versperrt.
(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 55 sinngemäß anzuwenden.
Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.
(9) Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahlbehörde umfaßt nur die im § 65 Abs. 1 bestimmte Feststellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 66 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.
(10) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
(11) Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu ermitteln. Dieser Vorgang ist in der Übergabe- bzw. Übernahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses gemäß § 65 Abs. 2 darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde begonnen werden.
(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.
(2) § 48 Abs. 2 bis 10 sowie § 52 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Sie dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut auf Anordnung der Stadtwahlbehörde, hergestellt werden und müssen von unterschiedlicher Farbe sein.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat unter Berücksichtigung der gemäß § 34 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat unter Berücksichtigung der gemäß § 39 erfolgten Veröffentlichung für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Namen, das Geburtsjahr des Bewerbers, einen Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Parteien (Muster Anlage 3). Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage „Soll (Name, Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der wahlwerbenden Partei) Bürgermeister werden“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten (Muster Anlage 4). Die Stimmzettel für die engere Wahl (§ 71) sind überdies als solche ausdrücklich zu kennzeichnen (Muster Anlage 5). (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern oder Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen oder Bewerber gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden; die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennen. Beim Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates sind das Wort „Liste“ klein und die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden über die Gemeinde, und zwar entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 20% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind der Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zuzustellen und jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; dabei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(6) In den Städten mit eigenem Statut sind die amtlichen Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15%, dem Wahlleiter der Sprengelwahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(1) Jeder Wähler kann bei der Wahl des Gemeinderates höchstens drei Bewerbern, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er sie (ihn) an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels einträgt.
(2) Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 82/2017)
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn
1. | aus der Eintragung nicht eindeutig erkennbar ist, welchem Bewerber der Wähler eine Vorzugsstimme geben wollte oder | |||||||||
2. | der Wähler mehr als drei Bewerber derselben Partei eingetragen hat oder | |||||||||
3. | die Eintragung nicht an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels erfolgt oder | |||||||||
4. | der Wähler einen Bewerber auf einem gemäß § 63 ungültigen Stimmzettel eingetragen hat oder | |||||||||
5. | im Falle des § 62 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden. |
(4) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person eingetragen wird,
1. | die auf keinem Wahlvorschlag einer Partei aufscheint oder | |||||||||
2. | die einer Partei zugeordnet wird, obwohl sie in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei aufscheint. |
(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetragen, zählt dies als eine Vorzugsstimme.
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Eintragung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben dem Namen des Bewerbers oder in einem der über den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den betreffenden Bewerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates oder die Wahl des Bürgermeisters enthält, zählen sie für die jeweilige Wahl als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste für die Wahl des Gemeinderates oder derselbe Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vom Wähler bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel für dieselbe Wahl kein Zweifel über die gewählte Parteiliste oder den gewählten Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters ergibt, oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten, amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 63 Abs. 2 oder § 64 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel insbesondere durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | keine Parteiliste und auch kein Bewerber angezeichnet wurden, oder | |||||||||
4. | zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden, oder | |||||||||
5. | der Wähler ausschließlich Bewerbern verschiedener Parteilisten Vorzugsstimmen gibt, oder | |||||||||
6. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(2) Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, die auf verschiedene wahlwerbende Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Gemeinderatswahl.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugsstimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel insbesondere durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen der Bewerber der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | kein Bewerber oder zwei oder mehrere Bewerber angezeichnet wurden, oder | |||||||||
4. | der Stimmzettel weder auf „Ja“ noch auf „Nein“ oder sowohl auf „Ja“ als auch auf „Nein“ lautet, oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber er wählen wollte. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(2) Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters nicht.
(1) Die Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein, ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 66) besonders zu vermerken. Hierbei sind die durch die Gemeindewahlbehörde gemäß § 54a Abs. 3 und 4 getroffenen und protokollierten Feststellungen zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)
(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit, getrennt nach der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters, zu überprüfen; die jeweils ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Grund der Ungültigkeit ist niederschriftlich festzuhalten; folgendes ist sodann festzustellen:
1. | die Gesamtsumme der jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die Summe der jeweils abgegebenen ungültigen Stimmen; | |||||||||
3. | die Summe der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen; | |||||||||
4. | die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisumme); | |||||||||
5. | die Anzahl der auf die jeweiligen Bewerber einer Partei entfallenden gültigen Vorzugsstimmen; | |||||||||
6. | die auf die einzelnen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, die Anzahl der auf „Ja“ und auf „Nein“ lautenden gültigen Stimmen. |
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal) und den Wahltag; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde; | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Wahlzeugen; | |||||||||
4. | die Zeiten des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
5. | die Anzahl der Wahlkartenwähler, sofern das Wahllokal nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war; | |||||||||
5a. | die Anzahl der einzubeziehenden Wahlkarten gemäß § 54a; | |||||||||
6. | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 53); | |||||||||
7. | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.). Ferner sind die im § 65 Abs. 2 bezeichneten Feststellungen und - nach Maßgabe der Zuständigkeit gemäß § 67 Abs. 3 oder 5 - das Ergebnis der Ermittlung der Wahlpunkte in der Niederschrift zu beurkunden; | |||||||||
8. | die von den einzelnen Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009, 93/2020) |
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
1. | das Wählerverzeichnis; | |||||||||
2. | das Abstimmungsverzeichnis; | |||||||||
3. | die Wahlkarten der Wahlkartenwählerinnen und -wähler; | |||||||||
3a. | die Wahlkarten, getrennt nach solchen, die in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen, und solchen, die nicht miteinzubeziehen waren; | |||||||||
4. | die ungültigen Stimmzettel, die getrennt nach Gemeinderatswahl und Wahl des Bürgermeisters in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; entsteht die Ungültigkeit auf Grund der Abgabe eines leeren Wahlkuverts, ist das leere Wahlkuvert in den Umschlag für die Gemeinderatswahl zu verpacken und auf dem Umschlag für die Wahl des Bürgermeisters darauf hinzuweisen; | |||||||||
5. | die gültigen Stimmzettel der Gemeinderatswahl, die, je nach Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne gültige Vorzugsstimmen, in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; | |||||||||
6. | die gültigen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die nach Bewerbern geordnet in gesonderte Umschläge mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind; falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, sind die Stimmzettel nach „Ja-Stimmen“ und „Nein-Stimmen“ zu ordnen, ebenfalls in gesonderte Umschläge zu verpacken und zu beschriften; | |||||||||
7. | die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009) |
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(5) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahl beendet. Die Sprengelwahlbehörde hat sofort die Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut der Stadtwahlbehörde zu melden, den gesamten Wahlakt samt Beilagen zu verschließen und an diese zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat das Endergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters zu ermitteln.
(2) Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zunächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahlsprengeln festzustellen:
1. | die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Gesamtsumme) und die Wahl des Bürgermeisters; | |||||||||
2. | die Summe der auf jede wahlwerbende Partei entfallenden gültigen Stimmen für die Wahl des Gemeinderates (Parteisumme) und | |||||||||
3. | Die Summe der auf die jeweiligen Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters entfallenen gültigen Stimmen oder, falls nur ein Bewerber zur Wahl stand, jeweils die Summe der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Stimmen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001) |
(3) Anschließend hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten der einzelnen Wahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermitteln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:
1. | Der auf dem Wahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt so viele Listenpunkte, wie Mandate zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.; | |||||||||
2. | für jede gültige Vorzugsstimme erhält der Bewerber 25 Vorzugspunkte; | |||||||||
3. | das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001) |
(4) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst spätestens am dritten Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde kann beschließen, daß die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu ermitteln hat (Abs. 3), wenn davon eine Beschleunigung und Vereinfachung des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann.
(6) Im Fall des Abs. 4 erster Satz kann die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.
(1) Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
1. | Die Parteisummen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw. | |||||||||
2. | Die gemäß Z 1 ermittelten Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet und, beginnend mit der größten Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. |
(2) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu ziehen ist.
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 68 Abs. 2 auf eine Partei entfallen, sind den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
1. | größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, und | |||||||||
2. | mindestens 50% der Wahlzahl (§ 68 Abs. 1) entspricht. |
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, ist es dem Bewerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.
(1) Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, ist der Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der
1. | nach § 69 ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhält und | |||||||||
2. | mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. |
(2) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist dieser zum Bürgermeister gewählt, wenn er
1. | nach § 69 ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhält und | |||||||||
2. | mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet. |
(3) Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und erreicht kein Bewerber, dem ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. An der engeren Wahl nehmen jene beiden Bewerber teil, denen ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben. Entfallen auf zwei oder mehrere Bewerber gleich viele gültige Stimmen, entscheidet zwischen diesen die Summe der für ihre Partei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen (Parteisumme) über die Teilnahme an der engeren Wahl. Bei gleichen Parteisummen entscheidet zwischen ihnen das Los. Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn nur einem von mehreren Bewerbern ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, er aber nicht die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit erreicht.
(4) Bei jedem anderen Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Bürgermeister vom gewählten Gemeinderat zu wählen.
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die engere Wahl spätestens sechs Tage vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat neben dem Tag der engeren Wahl den Namen, das Geburtsjahr und den Beruf der in die engere Wahl gekommenen Bewerber und die Bezeichnung der wahlwerbenden Parteien, die sie vorgeschlagen haben, zu enthalten. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß bei der engeren Wahl nur für einen der beiden Bewerber die Stimme gültig abgegeben werden kann. Die Reihenfolge der beiden Bewerber in der Kundmachung richtet sich nach der Anzahl der von ihnen bei der ersten Wahl erreichten Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Parteisumme; ist auch diese gleich, entscheidet das Los. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(2) Der engeren Wahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der ersten Wahl unverändert zu Grunde zu legen. Im übrigen sind die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters mit Ausnahme der §§ 4, 36 bis 40 und § 70 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(3) Stehen zwei Bewerber zur Wahl, ist der zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten beide Bewerber die gleiche Anzahl an Stimmen, gilt jener Bewerber als zum Bürgermeister gewählt, dessen wahlwerbende Partei bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen (Parteisummen) erreicht hat; bei gleichen Parteisummen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist er zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(5) Verzichtet oder stirbt einer der beiden Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, ist der Tag der engeren Wahl von der Gemeindewahlbehörde um längstens 14 Tage zu verschieben und neu kundzumachen. Bei der engeren Wahl wird nur über den verbleibenden Bewerber abgestimmt. Der Bewerber ist zum Bürgermeister gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lauten. Erreicht der Bewerber nicht die erforderliche Anzahl an „Ja“-Stimmen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
(6) Verzichten oder sterben beide Bewerber zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt. Der Entfall der engeren Wahl ist durch die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sofort ortsüblich kundzumachen. Gleiches gilt, wenn der einzige Bewerber verzichtet oder stirbt.
(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung der Gemeinde, den zugehörigen politischen Bezirk, den Wahltag, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sowie der anwesenden Vertrauenspersonen und Wahlzeugen; | |||||||||
3. | die Feststellung gemäß § 67 Abs. 2; | |||||||||
4. | die Ermittlung der Wahlzahl und die Aufteilung der Mandate gemäß § 68, gegebenenfalls die Losentscheidung; | |||||||||
5. | die Namen der Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach den wahlwerbenden Parteien; | |||||||||
6. | die Namen der Bewerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach Parteien; | |||||||||
7. | den Namen des Bewerbers, der zum Bürgermeister gewählt worden ist, oder der (des) Bewerber(s) für die engere Wahl oder die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.
(4) Der Niederschrift der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 66) anzuschließen.
(5) Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, ist die gemäß § 66 aufzunehmende Niederschrift im Sinn des Abs. 2 Z 4 bis 7 zu ergänzen.
(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates und deren Geburtsjahr sowie das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 72 Abs. 6 erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat über den Einspruch binnen einer Woche, gerechnet vom Tag des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß § 72 Abs. 6 zu verlautbaren.
(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, unverzüglich nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen.
(2) Jedes gewählte Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, binnen einer Woche nach dem Tag der Wahl, seine Wahl abzulehnen.
(3) Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl in den Gemeinderat ab, gilt dies gleichzeitig als Ablehnung der Wahl zum Bürgermeister. Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl zum Bürgermeister ab, findet eine Neuwahl des Bürgermeisters gemäß § 40 statt.
(4) Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind
1. | Bewerber, denen kein Gemeinderatsmandat gemäß § 69 zugewiesen wurde, | |||||||||
2. | Bewerber, die die Wahl abgelehnt haben, | |||||||||
3. | Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge aber nach der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. nach dem jeweiligen Statut auf das Mandat verzichten. |
(1) Die Bestimmungen über das Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates und des Bürgermeisters enthält die O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. das jeweilige Statut.
(2) Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 74) auf dieses Mandat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Betracht, ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte (§ 67 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, entscheidet das Los.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder. Das Recht, die Berufung abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche ab Berufung gemäß Abs. 2 geltend gemacht werden.
(4) Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 6 zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat.
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat der Bürgermeister die Wiederholungswahl durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 3 auszuschreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
(5) Soweit sich aus den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und des § 40 nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. | Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen. | |||||||||
2. | Ist die Wahl nur in einzelnen Wahlsprengeln zu wiederholen, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel. | |||||||||
3. | Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von der Wahlbehörde in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden ist § 6 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. |
(1) Die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen dürfen gemeinsam mit der Wahl des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten auch im Fall der Wahlzusammenlegung für die Durchführung der Landtagswahl die O.ö. Landtagswahlordnung und für die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters die O.ö. Kommunalwahlordnung.
(3) Der Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung im Landesgesetzblatt gilt sowohl für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen als auch für die Wahl des Landtags als Tag der Wahlausschreibung. Der in der Wahlausschreibung festgesetzte Stichtag gilt als Stichtag für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen und für die Wahlen zum Landtag. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
(1) Die Einteilung der Gemeinde in Wahlsprengel gemäß § 3 gilt auch für die Durchführung der Landtagswahl. Die auf Grund dieses Landesgesetzes zuständigen Behörden haben die Verfügungen über die Wahlzeit, die Verbotszonen, die Wahllokale und die Wahlzellen gleichlautend für die Landtagswahl und für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen zu treffen.
(2) Wird gemäß § 11 oder § 14 ein ständiger Vertreter als Vorsitzender der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde und Gemeinde(Stadt-)wahlleiter bestellt, hat der Bürgermeister dieselbe Person zum ständigen Vertreter nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu bestellen. Dies gilt sinngemäß für die Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Gemeinde(Stadt-) wahlleiterin bzw. des Gemeinde(Stadt-)wahlleiters und für die Bestellung der Sprengelwahlleiterinnen bzw. Sprengelwahlleiter und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sowie der Wahlleiterinnen und Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020
(3) Die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes berufenen Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörden, der Sprengelwahlbehörden und der besonderen Wahlbehörden sind auch als Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der nach der Oö. Landtagswahlordnung zu bildenden Gemeindewahlbehörden, Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden zu berufen. Eigene Vorschläge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) in diese Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung dürfen nicht eingebracht werden.
(4) Ist eine wahlwerbende Partei, die im Landtag vertreten ist, in der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde, einer Sprengelwahlbehörde oder einer besonderen Wahlbehörde durch keine Beisitzerin, keinen Beisitzer oder keine Vertrauensperson vertreten, hat sie das Recht, in diese Behörden Vertrauenspersonen nach den Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung zu entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Abweichend vom § 5 Abs. 3 müssen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Personen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Darüber hinaus müssen die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die ständigen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde(Stadt-)wahlleiterinnen bzw. Gemeinde(Stadt-)wahlleiter ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG) im Sinn der melderechtlichen Vorschriften in jener Gemeinde haben, in der sie ihre Funktionen ausüben. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015, 93/2020)
(1) Die Landtagswahl ist unter Zugrundelegung der nach diesem Landesgesetz abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Gesonderte Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind nicht anzulegen. Wahlberechtigte, die aus der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) ins Wählerverzeichnis übernommen werden, sind im Wählerverzeichnis durch den Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(2a) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(3) Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, dürfen dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen gelten jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(1) Für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl sind keine eigenen Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtags und das dazugehörige Wahlkuvert sowie die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl und das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.
(2) An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Abs. 1 - für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem „E“ zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Mit der Wahlkarte sind die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl sowie das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)
(1) In der Veröffentlichung der Wahlvorschläge gemäß § 34 hat sich in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut die Reihenfolge jener wahlwerbenden Parteien, die bei der Gemeinderatswahl von der gleichen politischen Organisation wie bei der Landtagswahl unterstützt werden, nach der von der Landeswahlbehörde nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung festgelegten Reihenfolge zu richten. Parteien, die sich nur an der Wahlwerbung für die Gemeinderatswahl beteiligen, sind im Anschluß daran nach der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Gemeindewahlbehörde zu reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge in den Städten mit eigenem Statut gilt § 34.
(1) Jedem Wähler sind - abgesehen von den im Abs. 2 und 3 genannten Fällen - vor Betreten der Wahlzelle je ein Stimmzettel für die Gemeinderats- und für die Bürgermeisterwahl mit dem zugehörigen Wahlkuvert und ein Stimmzettel für die Landtagswahl mit dem dazugehörigen Wahlkuvert zu übergeben. Die Stimmzettel müssen eine unterschiedliche Farbe haben. Das für die Aufnahme des Stimmzettels der Landtagswahl bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Landtagswahl entsprechen; das für die Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Gemeinderatswahl entsprechen. Die Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Wahlkartenwählern, die für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters keine Stimme abgeben dürfen, ist nur ein Stimmzettel für die Landtagswahl und das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
(3) Wählern, die nach dem Wählerverzeichnis nur zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters berechtigt sind, ist jeweils nur ein Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sowie das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
(4) Gibt ein Wähler gemäß Abs. 2 seine Stimme ab, ist dies im Wählerverzeichnis und im Abstimmungsverzeichnis zusätzlich zu vermerken.
(5) Ein gesondertes Abstimmungsverzeichnis für die Landtagswahl ist nicht zu führen.
(1) Die vor der Entleerung der Wahlurnen zu treffenden Feststellungen über die Stimmzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses haben für jede einzelne Wahl gesondert zu erfolgen. Befindet sich ein gültig ausgefüllter amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtages im Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder umgekehrt, führt dies allein nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels.
(2) Die Wahlbehörden haben zunächst das Ergebnis der Landtagswahl zu ermitteln. Erst nachdem dieses Ergebnis weitergeleitet wurde, ist das Ergebnis der Gemeinderatswahl zu ermitteln und im Anschluß daran das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters.
(3) Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 Abs. 4 und 4a anwendbar.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
Für die Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der auf Grund dieses Landesgesetzes durchzuführenden Wahlen entstehen, gilt folgendes: Die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung über die Kostentragung sind auf jene Kosten anzuwenden, die auch entstünden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 86.
(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Die Bürgermeister haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art die Daten der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, das Wahlergebnis und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates zu übermitteln sind.
(Anm: LGBl. Nr. 42/2003)
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(2) In Berichtigungsverfahren nach § 18a Abs. 5 und 6 sowie nach den §§ 20 bis 23 ist § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
(3) Auf Berichtigungsanträge gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden. Abs. 1 ist auf Fristen im Zusammenhang mit diesen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
(4) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Wahl. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
Wenn die Wahlen auf Grund von Unruhen, gesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Verschiebung des Wahltages sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Durchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Verschiebung des Wahltages ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(1) Soweit dieses Landesgesetz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen ist (§ 89), hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
(2) Die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat den Gemeinden jedoch die ihnen daraus entstehenden Kosten zur Hälfte nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Oö. Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Oberösterreich) festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der mit Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragenen Personen maßgebend. Die Gemeinden haben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruchs die Anzahl der mit Ende des abgelaufenen Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfassten Personen der Landesregierung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
1. | wer entgegen den Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sein Wahlrecht in mehreren Wahlsprengeln ausübt; | |||||||||
2. | wer gemäß § 18a Abs. 5 oder § 20 offensichtlich mutwillig einen Berichtigungsantrag erhebt. | |||||||||
3. | wer gemäß § 26 Abs. 3 einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne aktiv wahlberechtigt zu sein; | |||||||||
4. | wer eine Person durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt, einen Wahlvorschlag zu unterzeichnen (§ 29 Abs. 3); | |||||||||
5. | wer Anordnungen des Wahlleiters (§ 49 Abs. 3) nicht befolgt; | |||||||||
6. | wer den Bestimmungen des § 44 zuwider Wahlwerbung betreibt, sich an einer Ansammlung beteiligt oder Waffen trägt; | |||||||||
7. | wer entgegen dem Verbot des § 51 Abs. 4 auf einem Wahlkuvert Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt; | |||||||||
8. | wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert, gebrechlich (§ 51 Abs. 5), bettlägerig oder körperlich behindert (§ 48 Abs. 2) ausgibt; | |||||||||
9. | wer unbefugt amtliche Stimmzettel und wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt (§ 58); | |||||||||
10. | wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet; | |||||||||
11. | wer unbefugt amtliche Wahlkarten oder der amtlichen Wahlkarte gleiche oder ähnliche Wahlkarten in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt; | |||||||||
12. | wer entgegen § 5 Abs. 7 und 8, § 7 iVm. § 5 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 4 oder § 82a Informationen weitergibt. | |||||||||
(Anm.: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009, 31/2014, 93/2020) |
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 700 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013, 93/2020)
(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) und der Strafbestimmungen (§ 88) solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. | die O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993; | |||||||||
2. | die O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung, LGBl. Nr. 118/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993; | |||||||||
3. | das O.ö. Wählerevidenz-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 mit der Einschränkung, daß die von den Gemeinden für die Führung der Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 12 bekanntgegebenen Kostenersatzansprüche noch auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Wählerevidenzgesetzes 1991 zu ersetzen sind; die Anträge auf Kostenersatz sind von den Gemeinden binnen drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu stellen. |
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sind erstmals bei den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 1997 anzuwenden.
(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die einen ordentlichen Wohnsitz gemäß § 13 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993, aber keinen Hauptwohnsitz im Sinn des § 17 Abs. 1 in der Gemeinde besitzen, in der sie diese Funktion ausüben, verlieren bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit nicht.
(Anm.: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 82/2017) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung dieses Landesgesetzes und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung dieses Landesgesetzes sind auf ab dem 1. Jänner 2018 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlungen sind § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, weiterhin anzuwenden.
Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung)
StF: LGBl.Nr. 81/1996 (GP XXIV IA 503/1994 RV 702/1995 AB 817/1996 LT 47, RL 94/80/EG vom 19.12.1994, ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S 38)
Änderung
LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)
LGBl.Nr. 43/2001 (GP XXV RV 467/1999 AB 1028/2001 LT 34, RL 94/80/EG vom 19.12.1994,ABl.Nr. L 368 vom 31.12.1994, S 38)
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 42/2003 (GP XXV IA 1592/2002 AB 1697/2003 LT 52)
LGBl.Nr. 27/2009 (GP XXVI IA 27/2003 AB 1726/2009 LT 56)
LGBl.Nr. 23/2013 (GP XXVII RV 773/2012 AB 830/2013 LT 32)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
LGBl.Nr. 31/2014 (GP XXVII RV 1057/2014 AB 1084/2014 LT 42)
LGBl.Nr. 13/2015 (GP XXVII IA 337/2011 AB 1336/2015 LT 50)
LGBl.Nr. 34/2015 (GP XXVII IA 1390/2015 LT 51)
LGBl.Nr. 77/2017 (GP XXVIII IA 539/2017 LT 20)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
I. HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 | Wahl des Gemeinderates |
§ 2 | Wahl des Bürgermeisters |
§ 3 | Wahlkörper, Wahlsprengel |
§ 4 | Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag |
II. HAUPTSTÜCK: Wahlbehörden
1. Abschnitt: Allgemeines über die örtlichen Wahlbehörden
§ 5 | Leitung der Wahlen |
§ 6 | Zusammensetzung der Wahlbehörden |
§ 7 | Entsendung von Vertrauenspersonen |
§ 8 | Einberufung und Beschlußfähigkeit |
§ 9 | Befugnisse des Wahlleiters |
Entschädigung und Ersatz von Barauslagen | |
2. Abschnitt: Behördenorganisation in den Städten mit eigenem Statut
Stadtwahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung | |
Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung | |
Berichtigungskommission | |
3. Abschnitt: Behördenorganisation in den übrigen Gemeinden
Gemeindewahlbehörde; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung | |
Sprengelwahlbehörden; Bestellung der Mitglieder und Konstituierung | |
Mitwirkung der Bezirkswahlbehörde | |
III. HAUPTSTÜCK: Erfassung der Wahlberechtigten
Aktives Wahlrecht (Wahlberechtigung) | |
Eintragung ins Wählerverzeichnis | |
Unionsbürger-Wählerevidenz | |
Auflage des Wählerverzeichnisses; Kundmachung in den Häusern | |
Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis | |
Entscheidung über Berichtigungsanträge | |
Beschwerde gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge | |
Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses | |
IV. HAUPTSTÜCK: Wahlbewerbung
1. Abschnitt: Bewerbung für die Wahl des Gemeinderates
Passives Wahlrecht (Wählbarkeit) | |
Einbringung der Wahlvorschläge; Überprüfung | |
Formelle Erfordernisse der Wahlvorschläge | |
Unterscheidende Parteibezeichnung | |
Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter; Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters | |
Gültige Unterstützungserklärung | |
Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen; Streichung von Bewerbern | |
Sonstige behebbare Mängel von Wahlvorschlägen | |
Ergänzungsvorschläge | |
Zurückziehung von Wahlvorschlägen | |
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge | |
2. Abschnitt: Bewerbung für die Wahl des Bürgermeisters
Passives Wahlrecht (Wählbarkeit) | |
Wahlvorschläge; formelle Erfordernisse | |
Überprüfung der Wahlvorschläge; Ergänzungsvorschläge | |
Zurückziehung von Wahlvorschlägen | |
Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge | |
Neuwahl des Bürgermeisters | |
V. HAUPTSTÜCK: Durchführung der Wahl
1. Abschnitt: Vorbereitung der Wahlhandlung
Wahlort und Wahlzeit | |
Wahllokal | |
Wahlzelle | |
Verbotszonen | |
Wahlzeugen | |
Kundmachungen; Information der Wahlberechtigten | |
2. Abschnitt: Teilnahme an der Wahl
Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts | |
Wahlkarten | |
3. Abschnitt: Wahlhandlung
Leitung der Wahl; Ordnungsgewalt des Wahlleiters; Anwesenheit im Wahllokal | |
Beginn der Wahlhandlung | |
Stimmenabgabe | |
Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler | |
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers | |
Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung | |
4. Abschnitt: Besondere Erleichterung für die Ausübung des Wahlrechts
Ausübung des Wahlrechts durch Briefwahl | |
Ausübung des Wahlrechts in Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen | |
Ausübung des Wahlrechts von bettlägerigen und solchen gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern | |
Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten | |
5. Abschnitt: Stimmzettel; Ausfüllung
Amtliche Stimmzettel | |
Vergabe von Vorzugsstimmen | |
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates | |
Gültige Ausfüllung des Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters | |
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert | |
Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates | |
Ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters | |
VI. HAUPTSTÜCK: Ermittlungsverfahren
Stimmenzählung | |
Niederschrift | |
Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte | |
Wahlzahl | |
Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber | |
Ergebnis der Bürgermeisterwahl | |
Engere Wahl des Bürgermeisters | |
Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses | |
Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses | |
VII. HAUPTSTÜCK: Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates
Verständigung der Gewählten; Ablehnung der Wahl; Ersatzmitglieder des Gemeinderates | |
Enden des Mandates; Berufung von Ersatzmitgliedern | |
VIII. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens
Wiederholungswahl | |
IX. HAUPTSTÜCK: Besondere Bestimmungen für die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl
Wahlzusammenlegung | |
Einheitliche Wahlorganisation | |
Wählerverzeichnisse, Wahlkarten, Wahlzeugen | |
Briefwahlunterlagen | |
Veröffentlichung der Wahlvorschläge | |
Stimmzettel, Wahlkuverts, Stimmenabgabe | |
Ergebnisermittlung | |
Kosten | |
X. HAUPTSTÜCK: Schlußbestimmungen
Berichterstattung | |
Verwaltungsverfahren | |
Kosten | |
Geschlechtsspezifische Bezeichnung | |
Strafbestimmungen | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden | |
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen | |
Anlage 1 (Unterstützungserklärung)
Anlage 2 (Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl)
Anlage 3 (Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters)
Anlage 4 (Amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters (Abstimmung)
Anlage 5 (Amtlicher Stimmzettel für die engere Wahl des Bürgermeisters)
Anlage 6 (Wahlkarte)