§ 18a Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Jede Gemeinde hat eine ständige Evidenz der wahlberechtigten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinde nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel nach Straßen, Hausnummern und dgl. anzulegen. Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(2) In die Unionsbürger-Wählerevidenz sind Unionsbürgerinnen und - bürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und 3 erfüllen. Die Eintragung hat Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des Hauptwohnsitzes zu enthalten. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)

(3) Wahlberechtigte sind aus der Unionsbürger-Wählerevidenz zu streichen, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung weggefallen sind. Verlegen sie ihren Hauptwohnsitz innerhalb Oberösterreichs in eine andere Gemeinde, sind sie bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. Die Gemeinde, in der die Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz erfolgt, hat die Gemeinde, aus deren Unionsbürger-Wählerevidenz sie zu streichen sind, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich und nachweislich nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu verständigen. Gleiches gilt, wenn ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, seinen Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland in eine oö. Gemeinde verlegt. Wird die Unionsbürger-Wählerevidenz von den betroffenen Gemeinden unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters geführt, werden die Wahlberechtigten in der Unionsbürger-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister mit der Eintragung in die Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen. Die Gemeinde, in deren Unionsbürger-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister verständigt. Wird eine erfasste Person, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Unionsbürger-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im Zentralen Wählerregister ist zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann in die Unionsbürger-Wählerevidenz Einsicht nehmen. Den im Gemeinderat vertretenen Parteien können für Zwecke des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen gegen Ersatz der Kosten die in der Unionsbürger-Wählerevidenz enthaltenen personenbezogenen Daten in einem bearbeitbaren Dateiformat übermittelt werden. Hierzu kann das Zentrale Wählerregister verwendet werden, sofern es für die Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz herangezogen wird. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(5) Jede Person, die das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt oder zu besitzen behauptet, kann unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einen Berichtigungsantrag stellen. Darin hat sie die Eintragung eines Wahlberechtigten in die Unionsbürger-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus dieser zu verlangen und die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Fehlerhaft eingebrachte Berichtigungsanträge sind ohne weiteres Verfahren vom Bürgermeister zurückzuweisen. Im Übrigen hat der Bürgermeister die von einem Berichtigungsantrag betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach dessen Einlangen zu verständigen, wobei die Namen der Antragsteller dem Amtsgeheimnis unterliegen und nur den Strafgerichten auf deren Verlangen bekanntzugeben sind. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen. Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Berichtigungskommission, zu entscheiden. Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller und den von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(6) Gegen die Entscheidung über den Berichtigungsantrag können der Antragsteller und der vom Berichtigungsantrag Betroffene binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Berichtigungskommission, Beschwerde erheben. Diese hat den Beschwerdegegner davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Die Beschwerde ist zugleich mit einer allfälligen Stellungnahme dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(7) Nach Rechtskraft der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag oder eine Beschwerde hat die Gemeinde die Unionsbürger-Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Im Übrigen hat sie alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung der Unionsbürger-Wählerevidenz herbeizuführen, von Amts wegen wahrzunehmen. Wird ein Wahlberechtigter wegen anderer als der in Abs. 3, 5 und 6 genannten Gründe aus der Unionsbürger-Wählerevidenz gestrichen, ist er davon zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)

(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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