(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. | die O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993; | |||||||||
2. | die O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung, LGBl. Nr. 118/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993; | |||||||||
3. | das O.ö. Wählerevidenz-Gesetz 1991, LGBl. Nr. 70, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 mit der Einschränkung, daß die von den Gemeinden für die Führung der Landes- und Gemeinde-Wählerevidenzen bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß § 12 bekanntgegebenen Kostenersatzansprüche noch auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Wählerevidenzgesetzes 1991 zu ersetzen sind; die Anträge auf Kostenersatz sind von den Gemeinden binnen drei Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu stellen. |
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sind erstmals bei den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 1997 anzuwenden.
(3) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die einen ordentlichen Wohnsitz gemäß § 13 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993, aber keinen Hauptwohnsitz im Sinn des § 17 Abs. 1 in der Gemeinde besitzen, in der sie diese Funktion ausüben, verlieren bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit nicht.
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