(1) Für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters bilden die Wahlberechtigten jeder Gemeinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung in andere Wahlkörper ist unzulässig.
(2) Jede Gemeinde mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut bildet einen Wahlsprengel, sofern nicht wegen der Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Ausdehnung des Gemeindegebietes die Teilung des Gemeindegebietes in mehrere Wahlsprengel zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechts geboten ist. Die Gemeindewahlbehörde hat durch Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzusetzen. Der Beschluß über die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel ist der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben.
(3) Das Gebiet der Städte mit eigenem Statut wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt. Die Wahlsprengel sind von der Stadtwahlbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch am achten Tag nach der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können eigene Wahlsprengel für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen errichtet werden, um den dort in Obhut befindlichen Personen und den dort am Wahltag Dienst verrichtenden Personen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere nach diesem Landesgesetz durchzuführende Wahlen solang aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut durch Beschluß der Stadtwahlbehörde geändert oder aufgehoben wird.
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