§ 74 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, unverzüglich nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen.

(2) Jedes gewählte Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, binnen einer Woche nach dem Tag der Wahl, seine Wahl abzulehnen.

(3) Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl in den Gemeinderat ab, gilt dies gleichzeitig als Ablehnung der Wahl zum Bürgermeister. Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl zum Bürgermeister ab, findet eine Neuwahl des Bürgermeisters gemäß § 40 statt.

(4) Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind

1.

Bewerber, denen kein Gemeinderatsmandat gemäß § 69 zugewiesen wurde,

2.

Bewerber, die die Wahl abgelehnt haben,

3.

Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge aber nach der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. nach dem jeweiligen Statut auf das Mandat verzichten.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 73 Oö. KWO
§ 75 Oö. KWO