§ 74 Oö. KWO § 74

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.09.2024

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, unverzüglich nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis von ihrer Wahl in Kenntnis zu setzen.

(2) Jedes gewählte Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, binnen einer Woche nach dem Tag der Wahl, seine Wahl abzulehnen.

(3) Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl in den Gemeinderat ab, gilt dies gleichzeitig als Ablehnung der Wahl zum Bürgermeister. Lehnt ein Bewerber, der zum Bürgermeister gewählt ist, die Wahl zum Bürgermeister ab, findet eine Neuwahl des Bürgermeisters gemäß § 40 statt.

(4) Ersatzmitglieder des Gemeinderates sind

1.

Bewerber, denen kein Gemeinderatsmandat gemäß § 69 zugewiesen wurde,

2.

Bewerber, die die Wahl abgelehnt haben,

3.

Bewerber, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge aber nach der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. nach dem jeweiligen Statut auf das Mandat verzichten.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
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