(1) Die Landtagswahl ist unter Zugrundelegung der nach diesem Landesgesetz abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Gesonderte Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind nicht anzulegen. Wahlberechtigte, die aus der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) ins Wählerverzeichnis übernommen werden, sind im Wählerverzeichnis durch den Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(2a) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
(3) Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, dürfen dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen gelten jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
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