§ 26 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:

1.

die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die auch ein Wort ergeben können; (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

2.

die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemeinderates zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und der Adresse jedes Bewerbers;

3.

die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Anzugeben ist: Name, Beruf, Adresse. Bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013)

(2) In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin oder ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er die Voraussetzungen des § 24 erfüllt und der Aufnahme schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen; sie gilt gleichzeitig als Unterstützungserklärung gemäß Abs. 3. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 13/2015)

(3) Jeder Wahlvorschlag muss in Gemeinden

1.

mit bis zu 300 Wahlberechtigten von mindestens fünf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

2.

mit 301 bis 750 Wahlberechtigten von mindestens acht Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

3.

mit 751 bis 1.300 Wahlberechtigten von mindestens elf Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

4.

mit 1.301 bis 3.000 Wahlberechtigten von mindestens 18 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

5.

mit 3.001 bis 5.000 Wahlberechtigten von mindestens 25 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

6.

mit 5.001 bis 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 40 Wahlberechtigten dieser Gemeinde,

7.

mit über 10.000 Wahlberechtigten von mindestens 50 Wahlberechtigten dieser Gemeinde

gültig unterstützt (§ 29) sein, wobei sich die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflage des Wählerverzeichnisses bestimmt. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Oö. KWO
§ 27 Oö. KWO