(1) Wahlvorschläge, die nicht für jeden Bewerber eine Zustimmungserklärung gemäß § 26 Abs. 2 aufweisen, sind dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unter Setzung einer angemessenen, höchstens jedoch dreitägigen Nachfrist zurückzustellen, sofern der Bewerber nicht gemäß § 30 Abs. 2 vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Werden die fehlenden Zustimmungserklärungen innerhalb der gesetzten Nachfrist bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorgelegt, gilt der Wahlvorschlag zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, zu dem die fehlende Zustimmungserklärung einlangt. Wird der Mangel der fehlenden Zustimmungserklärung nicht innerhalb der Nachfrist behoben, wird der Bewerber dessen Zustimmungserklärung fehlt, aus dem Wahlvorschlag gestrichen; der Wahlvorschlag gilt in diesem Fall zu dem Zeitpunkt als gültig eingebracht, an dem die Nachfrist endet.
(2) Wahlvorschläge, die in anderer Weise als nach Abs. 1, § 25 Abs. 3 Z 1 oder 2, § 27 oder § 28 den Vorschriften nicht entsprechen, sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen. Ein auf Grund der Zurückstellung berichtigter Wahlvorschlag kann bis spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag der Gemeinde(Stadt-) wahlbehörde neuerlich vorgelegt werden. Wird der Wahlvorschlag rechtzeitig neuerlich vorgelegt, gilt er zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als gültig eingebracht. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
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