Wenn die Wahlen auf Grund von Unruhen, gesundheitlichen Gefahrenlagen, Elementarereignissen, Katastrophen und sonstigen vergleichbaren Krisensituationen nicht gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die Verschiebung des Wahltages sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieses Landesgesetzes verfügen, die zur Durchführung der Wahlen unabweislich geboten sind. Die Verschiebung des Wahltages ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens sechs Monate zulässig. Die Landesregierung hat die Verordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
0 Kommentare zu § 85a Oö. KWO