(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort.
(2) Die Gemeindewahlbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, während welcher Stunden am Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahlzeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet. Sie hat die Wahlzeiten dabei so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechts tunlichst gesichert ist; die Wahlzeit muss in den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 3 Abs. 4 eingerichtet sind, mindestens drei Stunden und in den übrigen Wahlsprengeln mindestens vier Stunden dauern. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 42/2003)
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist vorzusehen, dass in jeder Gemeinde zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Wahllokal vorhanden ist. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 93/2020)
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