§ 51 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen Namen zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde oder amtlichen Bescheinigung glaubhaft zu machen.

(2) Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Kann der Wähler eine Urkunde oder amtliche Bescheinigung (Abs. 2) nicht vorlegen, ist er dennoch zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahlbehörde auf andere Weise über seine Identität Gewißheit verschafft hat.

(4) Hat der Wähler seine Identität glaubhaft gemacht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinn des Abs. 3 Gewißheit über seine Identität verschafft und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, hat ihm der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahlkuvert und die amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Die Stimmzettel dürfen nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist jedermann verboten.

(5) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Für die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 66) festzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(6) Wenn dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist und er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels begehrt, ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufolgen; dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten oder in der Niederschrift ausdrücklich zu protokollieren. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(7) Nachdem die Wählerin bzw. der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat sie bzw. er das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will sie bzw. er das nicht, hat sie bzw. er das Wahlkuvert der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese bzw. dieser das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(8) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzuhaken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist in die Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mitgliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(9) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist nach Maßgabe der Erfüllung folgender Voraussetzungen zulässig:

1.

Der Aufbau eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses hat dem bisher in Papierform geführten zu entsprechen.

2.

Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist.

3.

Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen.

4.

Die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis.

5.

Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren.

6.

Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.

(Anm: LGBl.Nr. 13/2015)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 Oö. KWO
§ 52 Oö. KWO