(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013)
(2) In Berichtigungsverfahren nach § 18a Abs. 5 und 6 sowie nach den §§ 20 bis 23 ist § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
(3) Auf Berichtigungsanträge gegen die Unionsbürger-Wählerevidenz sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden. Abs. 1 ist auf Fristen im Zusammenhang mit diesen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014, 93/2020)
(4) Die nach diesem Landesgesetz abgefassten und unterfertigten Niederschriften der Wahlbehörden liefern vollen Beweis über die Durchführung der Wahl. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
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