(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet werden.
(2) § 48 Abs. 2 bis 10 sowie § 52 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
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