(1) Jedem Wähler sind - abgesehen von den im Abs. 2 und 3 genannten Fällen - vor Betreten der Wahlzelle je ein Stimmzettel für die Gemeinderats- und für die Bürgermeisterwahl mit dem zugehörigen Wahlkuvert und ein Stimmzettel für die Landtagswahl mit dem dazugehörigen Wahlkuvert zu übergeben. Die Stimmzettel müssen eine unterschiedliche Farbe haben. Das für die Aufnahme des Stimmzettels der Landtagswahl bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Landtagswahl entsprechen; das für die Aufnahme der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters bestimmte Wahlkuvert muß der Farbe des Stimmzettels für die Gemeinderatswahl entsprechen. Die Wahlkuverts dürfen nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Wahlkartenwählern, die für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters keine Stimme abgeben dürfen, ist nur ein Stimmzettel für die Landtagswahl und das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
(3) Wählern, die nach dem Wählerverzeichnis nur zur Teilnahme an der Gemeinderatswahl und der Wahl des Bürgermeisters berechtigt sind, ist jeweils nur ein Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und ein Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sowie das dazugehörige Wahlkuvert zu übergeben.
(4) Gibt ein Wähler gemäß Abs. 2 seine Stimme ab, ist dies im Wählerverzeichnis und im Abstimmungsverzeichnis zusätzlich zu vermerken.
(5) Ein gesondertes Abstimmungsverzeichnis für die Landtagswahl ist nicht zu führen.
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