(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluß an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen. In der Kundmachung ist der zum Zeitpunkt der Kundmachung im Amt befindliche Bürgermeister, sofern er auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters aufscheint, an erster Stelle zu reihen. Im übrigen richtet sich die Reihenfolge der weiteren Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates. § 34 Abs. 5 und 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den einzelnen Bewerbern für die Wahl des Bürgermeisters keine Listennummer voranzustellen ist.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 5 und 6 ist ein allfälliger Ersatzvorschlag unter ausdrücklichem Hinweis auf die dadurch eingetretene Änderung in der Reihung der Bewerber im Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Kundmachung unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Allfällige Änderungen sind bei der Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(4) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber gleichzeitig mit der Kundmachung allfälliger Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl zu veröffentlichen, daß
1. | die Wahl des Bürgermeisters nicht stattfindet und | |||||||||
2. | der Bürgermeister vom neugewählten Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt wird. |
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