(1) Der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters ist ungültig, wenn
1. | ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder | |||||||||
2. | der Stimmzettel insbesondere durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen der Bewerber der Wähler wählen wollte, oder | |||||||||
3. | kein Bewerber oder zwei oder mehrere Bewerber angezeichnet wurden, oder | |||||||||
4. | der Stimmzettel weder auf „Ja“ noch auf „Nein“ oder sowohl auf „Ja“ als auch auf „Nein“ lautet, oder | |||||||||
5. | aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber er wählen wollte. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(2) Wahlkuverts, die leer sind oder keinen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthalten, zählen als ungültige Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters, die auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Bürgermeisters nicht.
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