Für die Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der auf Grund dieses Landesgesetzes durchzuführenden Wahlen entstehen, gilt folgendes: Die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung über die Kostentragung sind auf jene Kosten anzuwenden, die auch entstünden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 86.
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