§ 83 Oö. KWO § 83

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Für die Wahlkosten, die bei der gleichzeitigen Durchführung der Landtagswahl und der auf Grund dieses Landesgesetzes durchzuführenden Wahlen entstehen, gilt folgendes: Die Bestimmungen der O.ö. Landtagswahlordnung über die Kostentragung sind auf jene Kosten anzuwenden, die auch entstünden, wenn die Landtagswahl nicht gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl durchzuführen wäre. Im übrigen gilt § 86.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
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