§ 7 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden und in Berichtigungskommissionen höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen sind § 5 Abs. 3, 5, 7 und 8, § 6 Abs. 3, 5 und 6, § 11 Abs. 3 und 4 erster Halbsatz, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 5 und § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 31/2014, 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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