(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 68 Abs. 2 auf eine Partei entfallen, sind den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
1. | größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde, und | |||||||||
2. | mindestens 50% der Wahlzahl (§ 68 Abs. 1) entspricht. |
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, ist es dem Bewerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 67 Abs. 3) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.
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