(1) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen. Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 2 zur Entscheidung vorbehalten sind.
(2) Wenn die Wahlbehörde ungeachtet der zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen. Gleiches gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann.
(3) Der Wahlleiter kann andere Organe seiner Wahlbehörde beauftragen, einzelne seiner Geschäfte zu besorgen.
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