(1) Jeder Wähler kann bei der Wahl des Gemeinderates höchstens drei Bewerbern, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er sie (ihn) an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels einträgt.
(2) Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig, wenn eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält. (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 82/2017)
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls ungültig, wenn
1. | aus der Eintragung nicht eindeutig erkennbar ist, welchem Bewerber der Wähler eine Vorzugsstimme geben wollte oder | |||||||||
2. | der Wähler mehr als drei Bewerber derselben Partei eingetragen hat oder | |||||||||
3. | die Eintragung nicht an der dafür vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels erfolgt oder | |||||||||
4. | der Wähler einen Bewerber auf einem gemäß § 63 ungültigen Stimmzettel eingetragen hat oder | |||||||||
5. | im Falle des § 62 Abs. 1 Z 1 auf den gültigen amtlichen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschiedlich vergeben werden. |
(4) Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person eingetragen wird,
1. | die auf keinem Wahlvorschlag einer Partei aufscheint oder | |||||||||
2. | die einer Partei zugeordnet wird, obwohl sie in einem Wahlvorschlag einer anderen Partei aufscheint. |
(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetragen, zählt dies als eine Vorzugsstimme.
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