(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates oder die Wahl des Bürgermeisters enthält, zählen sie für die jeweilige Wahl als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste für die Wahl des Gemeinderates oder derselbe Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vom Wähler bezeichnet wurde, oder | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel für dieselbe Wahl kein Zweifel über die gewählte Parteiliste oder den gewählten Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters ergibt, oder | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten, amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 63 Abs. 2 oder § 64 Abs. 2 nicht beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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