(1) Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, ist der Bewerber zum Bürgermeister gewählt, der
1. | nach § 69 ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhält und | |||||||||
2. | mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. |
(2) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist dieser zum Bürgermeister gewählt, wenn er
1. | nach § 69 ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhält und | |||||||||
2. | mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja“ lautet. |
(3) Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und erreicht kein Bewerber, dem ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. An der engeren Wahl nehmen jene beiden Bewerber teil, denen ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und die die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben. Entfallen auf zwei oder mehrere Bewerber gleich viele gültige Stimmen, entscheidet zwischen diesen die Summe der für ihre Partei bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen (Parteisumme) über die Teilnahme an der engeren Wahl. Bei gleichen Parteisummen entscheidet zwischen ihnen das Los. Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn nur einem von mehreren Bewerbern ein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde, er aber nicht die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit erreicht.
(4) Bei jedem anderen Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist der Bürgermeister vom gewählten Gemeinderat zu wählen.
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