§ 42 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag für jeden Wahlsprengel ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal muß in der Regel innerhalb des betreffenden Wahlsprengels liegen. Es kann aber auch in einem außerhalb des Wahlsprengels gelegenen Gebäude liegen, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten des Wahlsprengels erreicht werden kann. Die Errichtung eines gemeinsamen Wahllokals für mehrere Wahlsprengel ist zulässig, wenn das Lokal ausreichend Raum für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.

(2) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat außerdem zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festgesetzt werden, dürfen die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht nur in diesen Wahllokalen ausüben. Die Mitglieder der Wahlbehörden, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besitzen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. § 56 bleibt unberührt.

(3) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Es muß die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie z. B. Tische für die Wahlbehörden und Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen aufweisen. Diese Einrichtungsstücke sind in Städten mit eigenem Statut von der Stadt beizustellen. Ferner soll ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Wählerinnen und Wähler ist in jedem Wahllokal eine ausreichende Anzahl von Stimmzettel-Schablonen bereitzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

(4) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen Partei dienen.

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 Oö. KWO
§ 43 Oö. KWO