§ 68 Oö. KWO § 68

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden Mandate mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

1.

Die Parteisummen sind nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw.

2.

Die gemäß Z 1 ermittelten Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet und, beginnend mit der größten Parteisumme, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl.

(2) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(3) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu ziehen ist.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
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