(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf dadurch aber nicht gefährdet werden.
(2) Die Wahlzelle ist so herzustellen, daß der Wähler in der Wahlzelle unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) In der Wahlzelle müssen ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult und das erforderliche Material für die Ausfüllung des Stimmzettels vorhanden sein.
(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Außerdem sind die von der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 34, § 39 und § 40) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
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