(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Sie dürfen nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut auf Anordnung der Stadtwahlbehörde, hergestellt werden und müssen von unterschiedlicher Farbe sein.
(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat unter Berücksichtigung der gemäß § 34 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat unter Berücksichtigung der gemäß § 39 erfolgten Veröffentlichung für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Namen, das Geburtsjahr des Bewerbers, einen Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der wahlwerbenden Parteien (Muster Anlage 3). Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage „Soll (Name, Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der wahlwerbenden Partei) Bürgermeister werden“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“ jeweils mit einem Kreis zu enthalten (Muster Anlage 4). Die Stimmzettel für die engere Wahl (§ 71) sind überdies als solche ausdrücklich zu kennzeichnen (Muster Anlage 5). (Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 93/2020)
(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern oder Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters zu richten. Es sind für alle Parteibezeichnungen oder Bewerber gleich große Rechtecke, Kreise und Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden; die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennen. Beim Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates sind das Wort „Liste“ klein und die Ziffern unterhalb desselben möglichst groß zu drucken.
(5) Die Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel für die Wahlen in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut den Gemeindewahlbehörden und den Sprengelwahlbehörden über die Gemeinde, und zwar entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 20% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind der Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zuzustellen und jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; dabei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(6) In den Städten mit eigenem Statut sind die amtlichen Stimmzettel entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15%, dem Wahlleiter der Sprengelwahlbehörde gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
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