(1) Soweit dieses Landesgesetz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen ist (§ 89), hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbehörde trägt das Land.
(2) Die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Das Land hat den Gemeinden jedoch die ihnen daraus entstehenden Kosten zur Hälfte nach den Bestimmungen des Abs. 3 zu ersetzen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 hat in Bauschbeträgen zu erfolgen. Diese sind durch Verordnung der Landesregierung nach Anhörung des Oö. Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Oberösterreich) festzusetzen. Für die Berechnung des Kostenersatzes ist die Anzahl der mit Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz eingetragenen Personen maßgebend. Die Gemeinden haben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres bei sonstigem Verlust des Kostenersatzanspruchs die Anzahl der mit Ende des abgelaufenen Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfassten Personen der Landesregierung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
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