(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausgegangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemeinderatswahl und/oder einer Bürgermeisterwahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat der Bürgermeister die Wiederholungswahl durch Kundmachung gemäß § 4 Abs. 3 auszuschreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten, der auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
(5) Soweit sich aus den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und des § 40 nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
1. | Wahlberechtigt sind nur Wähler, die bereits im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Wahl eingetragen waren, die zu wiederholen ist. Diese Wählerverzeichnisse sind unverändert der Wiederholungswahl zugrunde zu legen. | |||||||||
2. | Ist die Wahl nur in einzelnen Wahlsprengeln zu wiederholen, gilt die für die aufgehobene Wahl festgesetzte Einteilung in Wahlsprengel. | |||||||||
3. | Das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ist von der Wahlbehörde in der Zusammensetzung durchzuführen, die für die aufgehobene Wahl maßgebend war. Für die Änderung in der Zusammensetzung dieser Wahlbehörden ist § 6 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. |
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