(1) Bei der Neuwahl eines Bürgermeisters nach § 2 Abs. 2 letzter Satz sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Wahl des Bürgermeisters sinngemäß anzuwenden; § 4 Abs. 3, § 35 bis § 39 gelten jedoch mit folgender Maßgabe:
1. | die Wahl ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Ereignis, das Grund für die Neuwahl des Bürgermeisters ist, auszuschreiben; | |||||||||
zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Tag, an dem die Frist zur Einbringung von Wahlvorschlägen endet (Z. 2), müssen sechs Wochen liegen; | ||||||||||
2. | ein Wahlvorschlag darf abweichend vom § 36 Abs. 1 nur von einer im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Partei eingebracht werden; | |||||||||
die Wahlvorschläge sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde vorzulegen; die Verpflichtung zur Einbringung eines Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl gemäß § 36 Abs. 1 entfällt; | ||||||||||
3. | als Bewerber darf abweichend vom § 35 Z 3 nur ein Mitglied des Gemeinderates dieser Partei vorgeschlagen werden und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle der Bewerber auf der Parteiliste des Wahlvorschlages für die letzte Gemeinderatswahl gereiht ist; | |||||||||
4. | der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Bewerber, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags für die Neuwahl der Parteiliste des Wahlvorschlags für die letzte Gemeinderatswahl angehören, unterfertigt sein; | |||||||||
5. | der Wahlvorschlag gilt auch dann als nicht eingebracht, wenn der vorgeschlagene Bewerber kein Mandat im Gemeinderat innehat; | |||||||||
6. | die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat die Wahlvorschläge frühestens am 40. Tag und spätestens am 38. Tag vor dem Wahltag abzuschließen und ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen; die Reihenfolge der Bewerber bei der Veröffentlichung der Wahlvorschläge bestimmt sich nach den bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Parteisummen; weisen mehrere wahlwerbende Parteien die gleiche Parteisumme auf, entscheidet zwischen ihnen das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Losentscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 43/2001, 27/2009) |
(2) Letzte Gemeinderatswahl im Sinn des Abs. 1 ist die letzte Gemeinderatswahl vor dem Tag der Ausschreibung der Neuwahl.
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