§ 82a Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, ist Mitgliedern der Wahlbehörden, deren Hilfskräften, Vertrauenspersonen sowie Wahlzeuginnen und Wahlzeugen vor Schließen des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) untersagt. Im Übrigen sind § 5 Abs. 7 und 8, § 7 und § 45 Abs. 4 und 4a anwendbar.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
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