§ 2 Oö. KWO § 2

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sofern im Abs. 3 nichts anderes vorgesehen ist. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.

(2) Bei jeder Wahl des Gemeinderates gemäß § 1 Abs. 2 findet gleichzeitig auch die Wahl des Bürgermeisters statt. Eine Wahl des Bürgermeisters ohne gleichzeitige Neuwahl des Gemeinderates findet nur statt, wenn

1.

es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben hat, erforderlich ist,

2.

der Bürgermeister bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet, oder

3.

der zum Bürgermeister gewählte Bewerber die Wahl ablehnt (§ 74 Abs. 3) oder vor seinem Amtsantritt stirbt.

(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. in Städten mit eigenem Statut nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts gewählt, wenn

1.

kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 37 Abs. 7 und § 38 Abs. 3),

2.

ein Bürgermeister nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet,

3.

kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wurde und auch keine engere Wahl stattfindet (§ 70 Abs. 4), oder

4.

bei der engeren Wahl kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wird oder als gewählt gilt (§ 71 Abs. 3 bis 6).

(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters ist am selben Tag durchzuführen, wenn sich aus Abs. 2 letzter Satz, § 25 Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 3, § 70 Abs. 3 und § 71 nichts anderes ergibt.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
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