(1) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt, sofern im Abs. 3 nichts anderes vorgesehen ist. Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
(2) Bei jeder Wahl des Gemeinderates gemäß § 1 Abs. 2 findet gleichzeitig auch die Wahl des Bürgermeisters statt. Eine Wahl des Bürgermeisters ohne gleichzeitige Neuwahl des Gemeinderates findet nur statt, wenn
1. | es auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die Wahl des Bürgermeisters aufgehoben hat, erforderlich ist, | |||||||||
2. | der Bürgermeister bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet, oder | |||||||||
3. | der zum Bürgermeister gewählte Bewerber die Wahl ablehnt (§ 74 Abs. 3) oder vor seinem Amtsantritt stirbt. |
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat nach den Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. in Städten mit eigenem Statut nach den Bestimmungen des jeweiligen Statuts gewählt, wenn
1. | kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 37 Abs. 7 und § 38 Abs. 3), | |||||||||
2. | ein Bürgermeister nach Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters aus dem Amt scheidet, | |||||||||
3. | kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wurde und auch keine engere Wahl stattfindet (§ 70 Abs. 4), oder | |||||||||
4. | bei der engeren Wahl kein Bewerber zum Bürgermeister gewählt wird oder als gewählt gilt (§ 71 Abs. 3 bis 6). |
(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters ist am selben Tag durchzuführen, wenn sich aus Abs. 2 letzter Satz, § 25 Abs. 5, § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 7, § 38 Abs. 3, § 70 Abs. 3 und § 71 nichts anderes ergibt.
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