Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2025
(1)Absatz einsZur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.Zur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(2)Absatz 2Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 48) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (Paragraph 48,) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:
1.Ziffer einsdurch Übermittlung der Wahlkarte im Postweg an die Gemeinde (Stadt)wahlbehörde;
2.Ziffer 2durch Abgabe der Wahlkarte an der von der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist;
3.Ziffer 3durch Stimmabgabe in einem anderen Wahlsprengel ihrer Gemeinde;
4.Ziffer 4durch Stimmabgabe in einem gemäß § 41 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal;durch Stimmabgabe in einem gemäß Paragraph 41, Absatz 3, eingerichteten Wahllokal;
5.Ziffer 5durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde.
(3)Absatz 3Jede wahlberechtigte Person hat für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl jeweils nur eine Stimme. Sie kann bei der Gemeinderatswahl höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerbern jener Partei, die sie wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 Oö. KWO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 Oö. KWO