(1) Zur Ausübung ihres Wahlrechts sind nur Personen berechtigt, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind. Sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, haben sie ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
(2) Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 48) sind, können ihr Wahlrecht auch wie folgt ausüben:
1. | durch Übermittlung der Wahlkarte im Postweg an die Gemeinde (Stadt)wahlbehörde; | |||||||||
2. | durch Abgabe der Wahlkarte an der von der Gemeinde (Stadt)wahlbehörde festgelegten Abgabestelle, wobei eine Abgabe durch eine Überbringerin bzw. einen Überbringer zulässig ist; | |||||||||
3. | durch Stimmabgabe in einem anderen Wahlsprengel ihrer Gemeinde; | |||||||||
4. | durch Stimmabgabe in einem gemäß § 41 Abs. 3 eingerichteten Wahllokal; | |||||||||
5. | durch Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 93/2020) |
(3) Jede wahlberechtigte Person hat für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl jeweils nur eine Stimme. Sie kann bei der Gemeinderatswahl höchstens drei Bewerberinnen oder Bewerbern jener Partei, die sie wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich in die Wählerverzeichnisse mehrerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
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