(1) Der Gemeindewahlleiter hat das Wahlergebnis der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Die Bürgermeister haben jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art die Daten der gültig eingebrachten Wahlvorschläge, das Wahlergebnis und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates zu übermitteln sind.
(Anm: LGBl. Nr. 42/2003)
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