§ 75 Oö. KWO § 75

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Bestimmungen über das Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates und des Bürgermeisters enthält die O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. das jeweilige Statut.

(2) Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 74) auf dieses Mandat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Betracht, ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahlpunkte (§ 67 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder mehrere Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, entscheidet das Los.

(3) Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder. Das Recht, die Berufung abzulehnen, kann nur innerhalb einer Woche ab Berufung gemäß Abs. 2 geltend gemacht werden.

(4) Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in sinngemäßer Anwendung des § 72 Abs. 6 zu verlautbaren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
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