§ 72 Oö. KWO

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Gemeinde, den zugehörigen politischen Bezirk, den Wahltag, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sowie der anwesenden Vertrauenspersonen und Wahlzeugen;

3.

die Feststellung gemäß § 67 Abs. 2;

4.

die Ermittlung der Wahlzahl und die Aufteilung der Mandate gemäß § 68, gegebenenfalls die Losentscheidung;

5.

die Namen der Bewerber, denen ein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge ihrer Berufung unter Anführung der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach den wahlwerbenden Parteien;

6.

die Namen der Bewerber, denen kein Mandat zugewiesen wurde, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Anzahl von Wahlpunkten und Vorzugsstimmen, jedoch getrennt nach Parteien;

7.

den Namen des Bewerbers, der zum Bürgermeister gewählt worden ist, oder der (des) Bewerber(s) für die engere Wahl oder die Feststellung, daß der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

(4) Der Niederschrift der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 66) anzuschließen.

(5) Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, ist die gemäß § 66 aufzunehmende Niederschrift im Sinn des Abs. 2 Z 4 bis 7 zu ergänzen.

(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates und deren Geburtsjahr sowie das Ergebnis der Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters und den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

In Kraft seit 30.10.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 71 Oö. KWO
§ 73 Oö. KWO