(1) Die vor der Entleerung der Wahlurnen zu treffenden Feststellungen über die Stimmzettel und die Ermittlung des Wahlergebnisses haben für jede einzelne Wahl gesondert zu erfolgen. Befindet sich ein gültig ausgefüllter amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtages im Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder umgekehrt, führt dies allein nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels.
(2) Die Wahlbehörden haben zunächst das Ergebnis der Landtagswahl zu ermitteln. Erst nachdem dieses Ergebnis weitergeleitet wurde, ist das Ergebnis der Gemeinderatswahl zu ermitteln und im Anschluß daran das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters.
(3) Das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis sind der Niederschrift über die Landtagswahl anzuschließen. Dies ist in der Niederschrift über die Wahl des Gemeinderates zu vermerken.
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