(1) Wahlwerbende Parteien können die Parteilisten von gültig eingebrachten Wahlvorschlägen ergänzen, wenn
1. | ein Bewerber gemäß § 30 Abs. 1 vom Wahlvorschlag gestrichen wird, | |||||||||
2. | ein Bewerber bis Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag auf seine Wahlbewerbung verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009) |
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(3) Tritt ein Umstand gemäß Abs. 1 ein, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unverzüglich davon zu verständigen und auf die Möglichkeit zur Einbringung von Ergänzungsvorschlägen hinzuweisen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 41. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(4) Verzichtserklärungen, die nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, sofern nicht § 33 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(5) Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 44. Tages vor dem Wahltag, ist er vom Wahlvorschlag ersatzlos zu streichen. Handelt es sich dabei um den Bewerber der Partei für die Wahl des Bürgermeisters, kann die wahlwerbende Partei innerhalb der Fristen gemäß § 37 Abs. 5 und 6 einen anderen in der Parteiliste enthaltenen Bewerber an dessen Stelle reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
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