(1) Für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl sind keine eigenen Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind mit der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Landtags und das dazugehörige Wahlkuvert sowie die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl und das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.
(2) An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Abs. 1 - für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem „E“ zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und Bürgermeisterwahl, wobei § 47 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden ist. Mit der Wahlkarte sind die amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl sowie das dazugehörige Wahlkuvert auszufolgen.
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 93/2020)
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