(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Bezirkswahlbehörden haben auch als Bezirkswahlbehörden an den nach diesem Landesgesetz in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut durchzuführenden Wahlen mitzuwirken.
(2) Die Bezirkswahlbehörde kann im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß Abs. 1 neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der im § 3 Abs. 3, § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 3 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden. (Anm: LGBl. Nr. 93/2020)
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