(1) In den Wahlsprengeln, die für die örtlichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Altenheimen gemäß § 3 Abs. 4 eingerichtet sind, haben die gehfähigen Pfleglinge und Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, ihr Wahlrecht in den Wahllokalen dieser Sprengelwahlbehörde auszuüben. Das Gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge und für Personen, die dort am Wahltag Dienst verrichten, sofern sie ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(2) Die zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahlkarte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Dabei ist durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(3) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs. 1 und 2 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu beachten. Die Wahlzelle darf stets nur von einer Person betreten werden. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich jedoch von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)
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