(1) In der Veröffentlichung der Wahlvorschläge gemäß § 34 hat sich in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut die Reihenfolge jener wahlwerbenden Parteien, die bei der Gemeinderatswahl von der gleichen politischen Organisation wie bei der Landtagswahl unterstützt werden, nach der von der Landeswahlbehörde nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung festgelegten Reihenfolge zu richten. Parteien, die sich nur an der Wahlwerbung für die Gemeinderatswahl beteiligen, sind im Anschluß daran nach der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge bei der Gemeindewahlbehörde zu reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Für die Veröffentlichung der Wahlvorschläge in den Städten mit eigenem Statut gilt § 34.
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