(1) Die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen dürfen gemeinsam mit der Wahl des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, gelten auch im Fall der Wahlzusammenlegung für die Durchführung der Landtagswahl die O.ö. Landtagswahlordnung und für die Durchführung der Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters die O.ö. Kommunalwahlordnung.
(3) Der Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung im Landesgesetzblatt gilt sowohl für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen als auch für die Wahl des Landtags als Tag der Wahlausschreibung. Der in der Wahlausschreibung festgesetzte Stichtag gilt als Stichtag für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen und für die Wahlen zum Landtag. (Anm: LGBl.Nr. 13/2015)
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