§ 61 Oö. KWO § 61

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Bewerber der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben dem Namen des Bewerbers oder in einem der über den Worten „Ja“ oder „Nein“ vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er den betreffenden Bewerber wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung eines Bewerbers oder durch Durchstreichen der übrigen Bewerber eindeutig zu erkennen ist.

In Kraft seit 20.09.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 Oö. KWO
§ 62 Oö. KWO