(1) Eine Wahlbehörde ist von ihrem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern (Ersatzbeisitzern) zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) anwesend sind. Ein Ersatzbeisitzer ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
(3) Jede Wahlbehörde faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
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