§ 73 Oö. KWO § 73

Oö. KWO - Oö. Kommunalwahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 72 Abs. 6 erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat über den Einspruch binnen einer Woche, gerechnet vom Tag des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß § 72 Abs. 6 zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 Oö. KWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 Oö. KWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 Oö. KWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 Oö. KWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 Oö. KWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 Oö. KWO
§ 74 Oö. KWO