Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2017.Bundesverfassungsgesetz vom 18. Juli 1962, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,.
(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:
a) | gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder | |||||||||
b) | individuelle Lernzeit sowie | |||||||||
c) | Freizeit einschließlich Verpflegung. |
(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach § 46a Abs. 2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des § 3 Abs. 2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.
(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Bildungsdirektion bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Bildungsdirektion in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Abs. 2), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.
(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.
(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§ 46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.
(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs. 6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.
(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Bildungsdirekion die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.
(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs. 6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für ganztägige Schulformen entsprechend zu berücksichtigen
(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:
1. | die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut für | |||||||||
a) | Volksschulen, | |||||||||
b) | Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können; | |||||||||
2. | die Städte mit eigenem Statut für | |||||||||
a) | die unter Z 1 genannten Schulen, | |||||||||
b) | Mittelschulen, | |||||||||
c) | Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter | |||||||||
Z. 4 lit. c fallen; | ||||||||||
3. | die Schulgemeindeverbände für | |||||||||
a) | Mittelschulen, | |||||||||
b) | Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter Z 4 lit. c fallen; | |||||||||
4. | das Land für | |||||||||
a) | Sonderschulen, die nur mit einem angeschlossenen Schülerheim geführt werden können, | |||||||||
b) | Berufsschulen, | |||||||||
c) | Polytechnische Schulen, die im organisatorischen Zusammenhang mit den unter lit. a oder b genannten Schulen geführt werden. |
(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.
Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, betreffen diese, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung alle Geschlechter gleichermaßen.
Die Festlegung der Zahl der Schüler einer Klasse durch den Schulleiter richtet sich nach §§ 14, 21h, 27, 33, 43 und 51 Schulorganisationsgesetz.
2. Abschnitt
Schulgemeindeverbände
Bildung
(1) Die Gemeinden jedes politischen Bezirkes bilden je einen Schulgemeindeverband. Die Städte mit eigenem Statut sind von dieser Regelung ausgenommen.
(2) Der Schulgemeindeverband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen:
1. | der Verbandsrat (die Verbandsversammlung), | |||||||||
2. | der Vorstand, | |||||||||
3. | der Vorsitzende (der Verbandsobmann), | |||||||||
4. | der Kontrollausschuß. |
(2) Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.
(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.
(4) Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.
(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.
(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Verbandsvorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.
(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern, die vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden zu wählen sind.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes hat nach dem Verhältniswahlrecht aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe folgender Grundsätze zu erfolgen:
a) | soweit Mitglieder einer Gemeinderatspartei angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden, sind vom Vorsitzenden aufzufordern, vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluss an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich; | |||||||||
b) | jede gemäß lit. a gebildete Gemeindeverbandspartei hat dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates einen Wahlvorschlag zu übermitteln; der Wahlvorschlag muss den Namen der nominierten Gemeinderatsmitglieder, deren schriftliche Zustimmung sowie die Unterschrift von mindestens der Hälfte der Gemeindeverbandspartei angehörenden Gemeinderatsmitglieder enthalten; | |||||||||
c) | macht eine Gemeindeverbandspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Verbandsvorstand vertreten zu sein, nicht Gebrauch oder teilt eine Gemeinderatspartei dem Vorsitzenden nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung des Verbandsrates mit, welche Gemeindeverbandspartei sie gebildet hat oder welcher Gemeindeverbandspartei sich die Gemeinderatsmitglieder anschließen, oder übermittelt eine Gemeindeverbandspartei nicht spätestens eine Woche vor der konstituierenden Sitzung einen Wahlvorschlag gemäß lit. b, gilt § 24 Abs. 7a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung sinngemäß; | |||||||||
d) | als Parteisumme sind jeweils die Zahl der im jeweiligen Bezirk für die Gemeindeverbandsparteien bei der letzten allgemeinen Gemeinderatswahl in den verbandsangehörigen Gemeinden abgegebenen gültigen Stimmen heranzuziehen; | |||||||||
e) | § 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl. Nr. 85/2013, ist für die Berechnung der auf die einzelnen Gemeindeverbandsparteien entfallenden Mandate sinngemäß anzuwenden; | |||||||||
f) | der Vorsitzende hat die auf die Gemeindeverbandsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes festzustellen. |
(3) Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Hört ein Mitglied des Verbandsvorstandes auf, Mitglied eines Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde zu sein oder verzichtet es schriftlich auf die Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 3), sind Nachwahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
(5) Dem Verbandsvorstand obliegen neben der Wahl des Vorsitzenden alle Aufgaben des Schulgemeindeverbandes, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, über die Sitzungen des Gemeindevorstandes sinngemäß.
Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.
(3) In gleicher Weise wie der Vorsitzende ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß.
(1) Für die Kontrolle der Gebarung wird ein Kontrollausschuß vorgesehen Der Verbandsrat hat die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses festzusetzen. Der Kontrollausschuß muß mindestens drei Mitglieder haben. § 26 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Gemeindeordnung gilt sinngemäß.
(2) Der Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Kontrollausschusses sind vom Verbandsrat aus der Mitte der Gemeinderatsmitglieder der verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 und 2 für die Dauer der Funktionsperiode des Verbandsrates (§ 6 Abs. 2) zu wählen. Hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung des Wahlvorschlages der stärksten im Verbandsvorstand nicht vertretenen Gemeindeverbandspartei zu. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so entscheidet das Los. Sind alle Gemeindeverbandsparteien (§ 8 Abs. 2) im Verbandsvorstand vertreten, so steht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages jener Gemeindeverbandspartei zu, die im Vorstand mit der geringsten Zahl von Mitgliedern vertreten ist und der auch nicht der Vorsitzende angehört. Hat auf diese Weise mehr als eine Gemeindeverbandspartei Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages, entscheidet das Los.
(3) Im übrigen gelten für den Kontrollausschuß die Bestimmungen des § 26 Abs. 6, 8, 11 und 12 bis 14 der Allgemeinen Gemeindeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(1) Der Verbandsrat hat in der konstituierenden Sitzung für die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes den Sitz und die Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes festzulegen sowie einen Geschäftsführer, der die laufenden Geschäfte des Schulgemeindeverbandes zu besorgen hat, zu bestellen. Für den Beschluss des Verbandsrates ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Als Sitz und Geschäftsstelle des Schulgemeindeverbandes kommt nur eine dem Schulgemeindeverband angehörende Gemeinde in Betracht. Bei den Schulgemeindeverbänden Klagenfurt-Land und Villach-Land kann auch der jeweilige Sitz der Bezirkshauptmannschaft Sitz des Verbandes sein. Bis zur Festlegung des Sitzes des Schulgemeindeverbandes ist der jeweils letzte Sitz des Schulgemeindeverbandes maßgeblich. Bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat der zuletzt bestellte Geschäftsführer die Geschäfte des Schulgemeindeverbandes weiterzuführen.
(2) Der Verbandsrat hat die Bestimmungen des Abs. 1 sowie der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 6, 9 Abs. 3, 9a Abs. 3 mit einer Geschäftsordnung durchzuführen. In der Geschäftsordnung des Schulgemeindeverbandes sind auch Regelungen über die Tragung der aus der Besorgung der Geschäfte des Schulgemeindeverbandes erwachsenden Kosten zu treffen.
(3) Durch die Geschäftsordnung sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Haushalt der Gemeinde sowie über die Kontrolle und Gebarung sinngemäß durchzuführen.
(4) Die Geschäftsordnung ist in ausreichender Zahl zu vervielfältigen und den Mitgliedern des Verbandsrates auszufolgen.
(1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, deren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(2) Ist es auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 nicht möglich, den Volksschulpflichtigen in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit den Besuch einer Volksschule zu ermöglichen, dürfen im Verband einer öffentlichen Volksschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden. Expositurklassen dürfen nicht errichtet werden, wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, bereits erfolgt ist oder wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen zu erwarten ist.
(3) Im Verband einer öffentlichen Volksschule dürfen Expositurklassen auch errichtet werden, wenn die Verlegung einer Klasse aus dem Schulgebäude aus Raummangel erforderlich ist.
(4) Volksschulen dürfen, sofern in § 48 und § 87 nicht anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Abweichend vom zweiten Satz dürfen Volksschulen auch an Orten weiterbestehen, in deren Umkreis zumindest zehn schulpflichtige Kinder wohnen, wenn es sich um den einzigen Standort einer Volksschule in der Gemeinde handelt und die Volksschule von zumindest zehn in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kindern tatsächlich besucht wird.
(1) Die Volksschule umfaßt
a) | jedenfalls die Grundschule, bestehend aus | |||||||||
1. | der Grundstufe I und | |||||||||
2. | der Grundstufe II sowie | |||||||||
b) | bei Bedarf die Oberstufe. |
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(3a) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
(3b) Jeder Schulstufe hat, soweit in Abs. 3c und 3d nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.
(3c) Bei zu geringer Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule in einer Klasse zusammenzufassen. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere Schulstufen zu umfassen hat.
(3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit.b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden.
(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(1) Volksschulen sind
a) | nur mit der Grundschule oder | |||||||||
b) | mit der Grundschule und der Oberstufe | |||||||||
zu führen. |
(2) Die Grundschule ist
a) | mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder | |||||||||
b) | mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen |
zu führen.
(2a) Die Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs. 2 obliegt dem Schulforum. Das Schulforum hat bei seiner Entscheidung auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler, auf die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden sowie auf die räumlichen und sachlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen. Die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden dürfen nicht überschritten werden und zusätzliche Klassenbildungen sind zu vermeiden.
(2b) Wird die Grundschule mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen geführt und werden hierbei die Klassen mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen gebildet, hat das Schulforum unter Berücksichtigung des Abs. 2a zweiter und dritter Satz auch festzulegen, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden.
(2c) Das Schulforum hat seine Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß Abs.2 und die Festlegung, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden, unverzüglich der Bildungsdirektion bekannt zu geben. Das Schulforum hat vor seiner Entscheidung den gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Die Entscheidung des Schulforums bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion hat ihre Zustimmung zu erteilen, wenn die Entscheidung den Erfordernissen der Pädagogik und der Sicherheit der Schüler genügt, die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden sowie die erforderlichen räumlichen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Volksschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 11) zu führen
1. | als selbständige Volksschulen oder | |||||||||
2. | als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Volksschule. |
Führung von alternativen Pflichtgegen-
ständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines
Förderunterrichtes
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten; Technisches Werken und Textiles Werken an der Oberstufe der Volksschule sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens acht Schülern, jedenfalls aber bei Anmeldung von einem Drittel der Schüler der Klasse, abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen - ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch - und bei Ernährung und Haushalt jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldunge, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen - ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch - und Ernährung und Haushalt neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit eine unverbindliche Übung in diesen Fremdsprachen bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen abzuhalten; die Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist in der 1. bis 4. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens drei Schülern und ab der 5. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern abzuhalten.
(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klassen nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Volksschule ist ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(1) Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass
a) | in ihrem Umkreis mindestens 240 Kinder, die für den Besuch der Mittelschule in Betracht kommen, wohnen und | |||||||||
b) | der Schulweg dieser unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als eineinhalb Stunden zurückgelegt werden kann. |
(2) Mittelschulen dürfen, soweit § 48 und § 87 nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarschulpflichtige Kinder wohnen.
(3) § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/21 zur Mittelschule weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.
(1) Die Mittelschule umfasst jeweils vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden; die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(5) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.
Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
1. | als selbständige Mittelschulen, | |||||||||
2. | als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule. |
Als organisatorische Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Mittelschule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe folgender Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(1a) Weiters können in der Mittelschule in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.
(2) Für jede Mittelschule sind jeweils ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hierdurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Reiligonslehrern auch jene des Religionsunterrichtes, nicht berührt.
5. Abschnitt
Sonderschulen
Errichtung
(1) Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Der Schulweg ist zumutbar, wenn er unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse von den Kindern, die nicht gehbehindert oder infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht behindert sind, den Gefahren des Schulweges ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(3) Für Kinder, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, und für schwererziehbare Kinder haben Sonderschulen mit angeschlossenem Schülerheim zu bestehen.
(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, wobei die letzte Schulstufe das Berufsvorbereitungsjahr ist. Die Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hierbei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 12), der Mittelschule (§ 19) sowie der Polytechnischen Schulen (§ 33) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
(2) (entfällt)
(3) Sonderschulen dürfen als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
(1) Sonderschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen. Ergeben sich durch drei aufeinanderfolgende Jahre mindestens drei Klassen, darf die Sonderschule selbständig im Sinne des ersten Satzes geführt werden. Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, gelten § 13 Abs. 2 bis 2c sinngemäß.
(1a) Bei Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind und die als ganztägige Schulen geführt werden, ist im Betreuungsteil (§ 1a Abs. 1) eine integrative Gruppenausbildung anzustreben.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:
a) | Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder); | |||||||||
b) | Sonderschule für körperbehinderte Kinder; | |||||||||
c) | Sonderschule für sprachgestörte Kinder; | |||||||||
d) | Sonderschule für schwerhörige Kinder; | |||||||||
e) | Sonderschule für Gehörlose; | |||||||||
f) | Sonderschule für sehbehinderte Kinder; | |||||||||
g) | Sonderschule für blinde Kinder; | |||||||||
h) | Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder); | |||||||||
i) | Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. |
(3) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfachbehinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder geführt werden.
(4) An Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volksschulen und Mittelschulen bezüglich derer ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, eingeleitet wurde, Kurse für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt werden.
(5) Die in Abs. 2 unter lit. b bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß auch für derartige Sonderschulklassen.
(6) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.
Lehrer
Die Vorschriften der §§ 16 und 23 finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, einen ihnen zumutbaren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in zwei Stunden zurücklegen können.
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neuntes Schuljahr).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
(4) Polytechnische Schulen dürfen als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.
(1) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (Abs. 2) zu führen
1. | als selbständige Polytechnische Schulen oder | |||||||||
2. | als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule. |
(2) Die Polytechnische Schule ist bei gesichertem Bestand von mindestens drei Klassen durch drei aufeinanderfolgende Jahre als selbständige Schule zu führen. § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen – entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplans zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbständige Schulen geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.
(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Mindestschülerzahl von 300 Berufsschulpflichtigen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine Mindestschülerzahl von 20 Berufsschulpflichtigen Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(3) Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schule vom Lehrling unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.
(4) Erforderlichenfalls sind lehrgangsmäßigen Berufsschulen oder saisonmäßigen Berufsschulen Schülerheime anzuschließen.
Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
a) | als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; | |||||||||
b) | als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes jedoch mehr als ein voller Schultag oder zwei halbe Schultage notwendig sind, mit einem in jeder Schulstufe entsprechend länger dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; | |||||||||
c) | als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht. |
(3) Soferne der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf dieser zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
8. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Bestimmung des Schulerhalters
(1) Schulen sind von jenen gesetzlichen Schulerhaltern zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet das Schulgebäude gelegen sein soll oder liegt.
(2) Expositurklassen sind vom gesetzlichen Schulerhalter jener Schule zu errichten und zu erhalten, zu deren Verband sie gehören.
Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 – ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen –, Sonderschulen mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen mit einer Mindestschülerzahl von 300, Mittelschulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 – ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen – und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 2000 während eines Schuljahres geführt werden sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist. Die Teilung ist zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn vom Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre.
Auflassung
(1) Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung oder den Weiterbestand voraussichtlich nur vorübergehend nicht mehr gegeben, so darf die Schule nur stillgelegt werden.
(1) In jeder Schule sind die der Klassenzahl und der Schulart entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume einzurichten.
(2) Jede Schule hat nach ihrer Lage, ihrer baulichen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie den Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Landeslehrer zu entsprechen und jene Unterrichtsmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
(3) Die Schulen, insbesondere die allgemeinbildenden öffentlichen Pflichtschulen und die lehrgangsmäßigen Berufsschulen, haben mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnraum, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Mittelschulen und die selbständigen Polytechnischen Schulen sind mit einem Turnsaal auszustatten, es sei denn, dass in zumutbarer Entfernung ein geeigneter Turnsaal zur Verfügung steht. Ganztägige Schulformen müssen – zumindest in zumutbarer Entfernung vom Schulgebäude – über die für die Einnahme der Verpflegung und die für die Betreuung der Schüler im Betreuungsteil erforderlichen Räume verfügen.
(4) Der gesetzliche Schulerhalter ist verpflichtet, Lehrerwohnungen bereitzustellen, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes unerläßlich ist. Wohnungen für die Lehrer sowie für den Schulwart können innerhalb der Schulliegenschaft, wenn es zweckmäßig ist auch im Schulgebäude selbst, vorgesehen werden.
(5) In den Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie in den Polytechnischen Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen. In Berufsschulen ist in Unterrichtsräumen, die zur Erteilung des Religionsunterrichtes eines christlichen Bekenntnisses verwendet werden, ein Kreuz anzubringen.
(6) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild des Landeshauptmannes an einer hiefür geeigneten, allgemein zugänglichen Stelle anzubringen.
(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung in Durchführung des § 49 Vorschriften über Schulbauten zu erlassen. Diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung zu enthalten.
(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere das Schulgrundstück, das Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, wie Wohnräume und Lehrwerkstätten, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten.
Inanspruchnahme von Liegenschaften
(1) Zum Zwecke der Erhaltung einer Pflichtschule kann der gesetzliche Schulerhalter das Eigentum an Liegenschaften oder Benützungsrechte daran in Anspruch nehmen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 50 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gelten sinngemäß.
(1) Öffentliche allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen können auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden (Pflichtschulcluster). Diese Schulcluster sind als „Pflichtschulcluster“ mit einem auf die Region sowie allenfalls mit einem auf die inhaltlichen Ausrichtungen hinweisenden Zusatz zu bezeichnen. Zuständig für die Bildung von Pflichtschulclustern ist die Bildungsdirektion.
(2) Die Bildung von Pflichtschulclustern gemäß Abs. 3 und 4 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Eine Schulclusterbildung kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Schulclusterbildung mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden. Für die Bildung von Pflichtschulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der Zentralausschüsse für Landeslehrer der betroffenen Schulen erforderlich.
(3) Die Bildung von Pflichtschulclustern ist unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls dann anzustreben, wenn
1. | die in Betracht kommenden Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind und | |||||||||
2. | zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schüler umfasst und | |||||||||
3. | an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und | |||||||||
4. | im Fall von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen. |
(4) Die Bildung von Pflichtschulclustern kann unbeschadet des Abs. 2 auch bei Nichtvorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung des Schulerhalters, der Landesregierung oder des Zentralausschusses für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. berufsbildende Pflichtschulen vorgesehen werden, wenn
1. | die Schulkonferenzen jeder der in Betracht kommenden Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulforen bzw. Schulgemeinschaftsausschüssen der Schulclusterbildung zustimmen und | |||||||||
2. | die Schulerhalter jeder der in Betracht kommenden Schulen der Schulclusterbildung zustimmen und | |||||||||
3. | ein Entwurf eines Organisationsplans vorliegt, der die Schulclusterbildung pädagogisch und organisatorisch zweckmäßig erscheinen lässt. |
(5) Für jeden Pflichtschulcluster ist ein Leiter zu bestellen.
(6) Der Leiter des Pflichtschulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Pflichtschulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei ist § 26c Abs. 12 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu beachten. Die im Cluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden werden für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung verwendet. Für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster sind die für die Erstellung der Stellenpläne (Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) vorgegebenen Grundsätze einzuhalten.
(7) Der Leiter des Pflichtschulclusters hat im Rahmen der zugeteilten Personalressourcen administratives Personal zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben sowie weiters Bereichsleiter zu bestellen.
(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 51a gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der betroffenen Schulen errichtet. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen,
1. | welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Schulclusters, | |||||||||
3. | an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und | |||||||||
4. | zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. |
(2) Pflichtschulcluster sind von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(3) Wird eine Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen des Pflichtschulclusters die Voraussetzungen der Errichtung weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen der Errichtung nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist.
(1) Öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen und berufsbildende Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, können auch im organisatorischen Verbund mit anderen öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Bundes- und Pflichtschulen geführt werden, mit der Maßgabe, dass
1. | die Schulerhalter zustimmen, | |||||||||
2. | für jeden solchen Schulcluster ein Leiter des Schulclusters zu bestellen ist, | |||||||||
3. | der Leiter des Schulclusters einen Organisationsplan festzulegen hat und | |||||||||
4. | die von der Bildungsdirektion für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zuzuteilenden Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) sich für die an einem solchen Schulcluster beteiligten allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen öffentliche Praxisschulen und die im Art. V Z 1 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen, nach den Bestimmungen des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, und für die übrigen beteiligten Schulen nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes richten. |
(2) Die Bildung solcher Schulcluster erfolgt nach den Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes.
Wirkung eines Verwendungsbescheides
Mit der Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs 1 oder 2 ist die Widmung für Schulzwecke verbunden.
(1) Nach Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs. 1 oder 2 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Schule, für die sie gewidmet sind, verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Schuleinrichtungen und Unterrichtsmittel.
(3) Der Schulerhalter darf Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind - abgesehen von Katastrophenfällen -, auch vorübergehend nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion für andere Zwecke (Abs. 1) verwenden. Eine Bewilligung der Bildungsdirektion ist nicht erforderlich, wenn die widmungsfremde Verwendung für sportliche oder kulturelle Zwecke oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erfolgen soll, der Schulerhalter jederzeitigen Widerruf dieser Verwendung vereinbart, keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, und keine Beeinträchtigungen der Zwecke der Schule zu erwarten sind. Vor einer derartigen Überlassung zu schulfremden Zwecken hat der Schulerhalter den Schulleiter zu hören. Der Schulerhalter hat eine derartige Überlassung zu schulfremden Zwecken unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Die Überlassung von Einrichtungen der Schule durch den Schulerhalter darf unentgeltlich erfolgen, wenn sie für Sportzwecke oder für kulturelle Zwecke gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt.
(4) (entfällt)
(1) Die Widmung von Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.
(2) Die Widmung von Schuleinrichtungen und Unterrichtsmitteln darf vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben werden, wenn diese für den Widmungszweck nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(3) Wird die Widmung aufgehoben, hat der gesetzliche Schulerhalter die vermögensrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
(1) Für jede Schule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Dieser ist bei Volksschulen, bei Polytechnischen Schulen und bei Berufsschulen als Pflichtsprengel zu bilden und kann für Sonderschulen und für Mittelschulen in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.
(2) Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen. Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen.
(3) Bei Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis maßgeblich.
(5) Bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6) Bei Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, ist ihr Wohnort für die Sprengelangehörigkeit maßgeblich.
(1) Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz.
(2) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, hat die planliche Darstellung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Wird ein Schulsprengel nicht durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist die Umschreibung des Schulsprengels in der in Betracht kommenden Schule und in der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und Schulcluster aufzukommen.
(2) Die Schulleiter haben dem gesetzlichen Schulerhalter bis 15. Oktober jedes Jahres die Erfordernisse für die Erhaltung der Schule im nächsten Haushaltsjahr samt Erläuterungen bekanntzugeben.
Entstehen einem Schulerhalter durch die Bildung eines Schulclusters Mehrkosten, so hat er gegenüber den Schulerhaltern der übrigen im Cluster verbundenen Schulen einen Anspruch auf Beiträge zu den Mehrkosten. Über die Tragung des Mehraufwandes können der anspruchsberechtigte Schulerhalter und die beitragspflichtigen Schulerhalter schriftliche Verträge abschließen. Wird ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen, so errechnet sich die Höhe der Beiträge durch die Vervielfachung der Zahl der Schüler, die am 15. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) eine Schule des beitragspflichtigen Schulerhalters besucht haben, mit der Kopfquote. Die Kopfquote ist durch Teilung des Aufwandes im Rechnungsjahr durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die im Schulcluster verbundenen Schulen besucht haben, zu ermitteln.
Schulerhalter in verschiedenen
Bundesländern
(1) Die Beitragsleistung von Kärntner Gemeinden zu den Kosten von außerhalb des Landes Kärnten gelegenen Schulen richtet sich nach den Gesetzen des in Betracht kommenden Bundeslandes.
(2) Für die Beitragspflicht von Gemeinden eines anderen Bundeslandes an die gesetzlichen Schulerhalter in Kärnten gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat bis zum 1. Dezember schriftlich dem zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen Verpflichteten deren voraussichtliche Höhe für das nächste Jahr mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Entwürfe des Voranschlages, anzuschließen. Die Verpflichteten sind berechtigt, gegen die Entwürfe der Voranschläge binnen zwei Wochen Einwendungen einzubringen. Die Einwendungen sind bei der Beratung der Voranschläge in Erwägung zu ziehen.
(2) Die Umlagen und die Schulerhaltungsbeiträge sind nach Ablauf des Beitragsjahres endgültig zu errechnen und den Verpflichteten unter Angabe der Berechnungsgrundlagen bis zum 1. April vorzuschreiben. Sie sind bis 1. Mai fällig. Abweichend davon ist bei den Schulerhaltungsbeiträgen für Berufsschulen der Differenzbetrag mit den verbleibenden monatlichen Teilbeträgen des laufenden Jahres gegenzurechnen.
(3) Der Verpflichtete hat am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November innerhalb des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe eines Viertels der gemäß dem Abs. 1 mitgeteilten Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge zu leisten. Für die Schulerhaltungsbeiträge für Berufsschulen gelten die abweichenden Bestimmungen des § 63 Abs. 4.
(4) Die Verpflichteten und die Leiter öffentlicher Pflichtschulen haben dem gesetzlichen Schulerhalter über Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Umlage oder des Schulerhaltungsbeitrages notwendig sind.
(5) Für die Erhebung der Umlagen und der Schulerhaltungsbeiträge gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz mit der Maßgabe, dass das zuständige Organ des gesetzlichen Schulerhalters zuständig ist.
Beiträge des Landes
Gemeinden, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, kann zur Erleichterung ihrer Schullast von der Landesregierung ein Beitrag aus Landesmitteln gewährt werden.
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.
(1a) Von der Unentgeltlichkeit nach Abs 1 sind Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 1a Abs 1 lit c) ausgenommen. Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein. Bei der Festlegung ihrer Höhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Die Beiträge sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.
(2) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger öffentlicher Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt.
13. Abschnitt
Schülerheime
Heimerhalter
(1) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist. Zur Erhaltung eines Schülerheimes gehört auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher.
(2) Schülerheime können - unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs 3 - entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
Errichtung, Erhaltung und Auflassung
(1) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen gelten die Bestimmungen der §§ 46, 48 bis 55 und 60 bis 67 sinngemäß.
(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim allgemein und höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eingehoben werden. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltsverpflichteten) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen.
(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt.
(1) Schultage sind
a) | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche; | |||||||||
b) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen, die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und | |||||||||
c) | an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, soweit sie nicht schulfrei sind. |
(2) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Stundenzahl und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen; die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun - wird Religion als Pflichtgegenstand unterrichtet, an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn - nicht übersteigen.
Zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden..
Gemeinsame Bestimmungen
(1) (entfällt)
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen der Schule zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(3) Auf Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Auf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise hinzuweisen.
(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –
a) | die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 2) zu unterstützen und | |||||||||
b) | die Lehrer über medienpädagogische Aufgaben zu informieren und sie in der Wartung, der Pflege, der pfleglichen Verwendung und dem sinnvollen Einsatz der audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel zu schulen und auch in der praxisbezogenen Anwendung zu unterstützen. |
(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen des Kärntner Medienzentrums zu sorgen.
Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.
(1) Das Land hat den Sachaufwand des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch der Außenstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Außenstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch zur Ausstattung der Außenstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von 2 Euro zu leisten. Die Landesregierung hat den nach dem ersten Satz zu leistenden Betrag den gesetzlichen Schulerhaltern bis zum 30. September eines jeden Jahres vorzuschreiben.
(4) Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.
(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Außenstellen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.
Die Landesregierung hat für die gesetzlichen Schulerhalter Informationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, zur Verfügung stehen.
Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.
(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule einschließlich der Errichtung oder Auflassung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(1a) Die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule, einschließlich der Errichtung von Expositurklassen, durch die Bildungsdirektion nach Abs. 1 kann auch befristet erfolgen, wenn der langfristige Bestand der öffentlichen Pflichtschule oder der Expositurklasse im Hinblick auf die voraussichtlichen Schülerzahlen im betreffenden Schulsprengel nicht gesichert ist.
(2) Die Errichtung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen der §§ 11, 18, 25, 32 oder 39 gegeben sind. Die Teilung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 47 gegeben sind. Die Auflassung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 gegeben sind. Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 gegeben sind.
Die Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.
(1) Die Bildungsdirektion hat – mit Ausnahme der Entscheidung über die Organisationsform der Grundschule gemäß § 13 Abs. 2 – die Organisationsformen der öffentlichen Pflichtschulen festzusetzen.
(2) Vor Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und vor Festlegung der Geschlechtertrennung in allen öffentlichen Pflichtschulen sind die jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zu hören. Vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 13 Abs. 1 und 3, des § 19a und des § 27 Abs. 1 letzter Satz ist überdies das Schulforum, vor der Festsetzung von Organisationsformen im Sinne des § 34 Abs. 1 ist überdies der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
(6) (entfällt)
(7) (entfällt)
(1) Die Bildungsdirektion hat die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule von Amts wegen anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für deren Weiterbestand voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind und die Unterbringung der Schüler bei einem ihnen zumutbaren Schulweg in anderen Schulen möglich ist.
(2) Die Bildungsdirektion darf, sofern dies vom gesetzlichen Schulerhalter beantragt wird, gleichzeitig mit der Auflassung einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Polytechnischen Schule nach Abs. 1 die Errichtung von Expositurklassen bei einer in zumutbarer örtlicher Entfernung gelegenen Schule desselben Schulerhalters anordnen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung von Expositurklassen vorliegen (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2).
Sonstige Aufsichtsmaßnahmen
(1) Erfüllt ein gesetzlicher Schulerhalter die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft, so hat ihn die Aufsichtsbehörde daran zu erinnern. Ist die Erinnerung fruchtlos geblieben, so kann die Aufsichtsbehörde dem Schulerhalter die Maßnahme, zu der er verpflichtet ist, mit Bescheid auftragen.
(2) Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Schulgemeindeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Allgemeinen Gemeindeordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
Aufsichtsbehörde hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 genannten Schulerhalter ist die Landesregierung.
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu. Abweichend vom ersten Satz kommt den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligten Gebietskörperschaften in behördlichen Verfahren keine gesonderte Parteistellung zu, wenn diese Gebietskörperschaft einem Schulgemeindeverband (§ 5) angehört und dieser Schulgemeindeverband in dem betreffenden behördlichen Verfahren im eigenen Namen und durch eigene Organe Angelegenheiten der verbandsangehörigen Gemeinden wahrnimmt.
(2) (entfällt)
(3) Die Bildungsdirektion hat vor Erlassung einer Verordnung über die Festsetzung von Schulsprengeln die betroffenen gesetzlichen Schulerhalter und Gebietskörperschaften anzuhören.
Eigener Wirkungsbereich
(1) Die der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter und als gesetzlichem Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind - sofern diese nicht Beitragsleistungen zur Schul- und Heimerhaltung kraft Gesetzes betreffen - solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die der Gemeinde nach § 66a obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die dem Schulgemeindeverband als gesetzlichem Schulerhalter und als gesetzlichem Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind - soferne diese nicht Beitragsleistungen zur Schul- und Heimerhaltung kraft Gesetzes sowie die Umlagen für die die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 65) betreffen - solche aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Aufsicht der Schülerheime
Die Bestimmungen der §§ 85 und 87 bis 89 gelten sinngemäß für Schülerheime.
(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
1. | durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter, | |||||||||
2. | finanzielle Beiträge Dritter, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist sowie | |||||||||
3. | sonstige schulbezogene Zahlungen | |||||||||
entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen gemäß Z 1 dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen gemäß Z 2 und 3 sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen gemäß Z 2 und 3 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen. |
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule lautenden Konto offenzulegen..
Kärntner Schulgesetz - K-SchG
StF: LGBl Nr 58/2000 (WV)
Änderung