Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(1a)Absatz eins aIn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, befähigt sind.In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, ist der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fachlehrer zu erteilen, die zur Unterrichtserteilung nach den Regelungen der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,, befähigt sind.
(2)Absatz 2Für jede Berufsschule ist ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 finden Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 3, finden Anwendung.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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