Lehrer
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule ist ein Leiter, nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmungen des § 16 Abs 3 finden Anwendung.
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