(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat bis zum 1. Dezember schriftlich dem zur Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen Verpflichteten deren voraussichtliche Höhe für das nächste Jahr mitzuteilen. Der Mitteilung sind die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Entwürfe des Voranschlages, anzuschließen. Die Verpflichteten sind berechtigt, gegen die Entwürfe der Voranschläge binnen zwei Wochen Einwendungen einzubringen. Die Einwendungen sind bei der Beratung der Voranschläge in Erwägung zu ziehen.
(2) Die Umlagen und die Schulerhaltungsbeiträge sind nach Ablauf des Beitragsjahres endgültig zu errechnen und den Verpflichteten unter Angabe der Berechnungsgrundlagen bis zum 1. April vorzuschreiben. Sie sind bis 1. Mai fällig. Abweichend davon ist bei den Schulerhaltungsbeiträgen für Berufsschulen der Differenzbetrag mit den verbleibenden monatlichen Teilbeträgen des laufenden Jahres gegenzurechnen.
(3) Der Verpflichtete hat am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November innerhalb des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe eines Viertels der gemäß dem Abs. 1 mitgeteilten Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge zu leisten. Für die Schulerhaltungsbeiträge für Berufsschulen gelten die abweichenden Bestimmungen des § 63 Abs. 4.
(4) Die Verpflichteten und die Leiter öffentlicher Pflichtschulen haben dem gesetzlichen Schulerhalter über Aufforderung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Umlage oder des Schulerhaltungsbeitrages notwendig sind.
(5) Für die Erhebung der Umlagen und der Schulerhaltungsbeiträge gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, und das Kärntner Abgabenorganisationsgesetz mit der Maßgabe, dass das zuständige Organ des gesetzlichen Schulerhalters zuständig ist.
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